Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 133 Seiten

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Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV) und Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) – erläuternder Bericht

Wenn Besonderheiten der Forderungspapiere, etwa in Bezug auf die damit verbundenen Rechte, dies rechtfertigen, soll die Prüfstelle die Möglichkeit haben, darauf zu verzichten, dass gewisse Angaben offengelegt werden und gegebenenfalls die Offenlegung anderer Angaben verlangen. Der Prospektinhalt muss besonderen Umständen angepasst werden können, damit der Prospekt diejenigen Angaben enthält, die dem Anleger eine Anlageentscheidung ermöglichen und damit der Schutzzweck erfüllt wird. Die Grundlage dafür befindet sich in Artikel 41 Absatz 2 FIDLEG.

4.1.8 Anhang 3: Mindestinhalt des Prospektes – Schema für Derivate

Unter den Begriff der Derivate im Sinne dieses Anhangs fallen insbesondere die strukturierten Produkte. Der Prospektinhalt orientiert sich entsprechend in spezifischen Punkten an der heutigen Selbstregulierung (vgl. SwissBanking und Schweizerischer Verband für Strukturierte Produkte: Richtlinien von über die Information der Anlegerinnen und Anleger zu strukturierten Produkten, September 2014). Im Übrigen kann auf die Angaben zum Mindestinhalt des Prospekts für Forderungspapiere verwiesen werden, die hier sinngemäss ebenfalls gelten.

4.1.9 Anhang 4: Mindestinhalt des Prospektes – Schema für Immobiliengesellschaften

Für Immobiliengesellschaften und Investmentgesellschaften kommen eigene Prospektschemata zur Anwendung, die der spezifischen Geschäftstätigkeit dieser Emittenten und dem damit verbundenen erhöhten Informationsbedürfnis Rechnung tragen. Die Qualifikation als Immobiliengesellschaft soll nachhaltig, d.h. während mindestens zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren gegeben sein.

Zusammenfassung

Ziff. 1.6 Art der Beteiligungspapier

Z.B. Namenaktien/Inhaberaktien x oder Genussscheine y oder Partizipationsscheine z

Ziff. 1.10 Bei einem öffentlichen Angebot: die wichtigsten Angaben zum Angebot

Es ist illustrativ aufzuführen, um welche Arten von Angaben es sich dabei handeln soll. Z.B. Zusammenfassung der Selling Restrictions, Gründe für das Angebot, Angebotsfrist, Rump Offering, Wahrung der Bezugsrechte und allfälliger Bezugsrechtshandel, Zahlung und Lieferung, Angaben zu den Managern im Angebot. Der Emittent soll bestimmen, was er in concreto als wichtige Angabe betrachtet.

Ziff. 1.11 Bei einer Handelszulassung: die wichtigsten Angaben zur Handelszulassung

Es ist illustrativ aufzuführen, um welche Angaben es sich dabei handeln soll. Z.B. Handelsplatz, geplanter erster Handelstag, Art der Handelszulassung (Kotierung oder Zulassung zum Handel). Der Emittent soll bestimmen, was er in concreto als wichtige Angaben erachtet.

Angaben über den Emittenten (Registrierungsformular

Gemäss Artikel 44 FIDLEG kann der Prospekt aus mehreren Einzeldokumenten bestehen, wobei diesfalls die Gliederung gemäss Artikel 44 Absatz 2 FIDLEG eingehalten werden muss. Zur Klarstellung wird daher vorgeschlagen, die Angaben über den Emittenten als Registrierungsformular zu kennzeichnen.

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