Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 133 Seiten
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Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV) und Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) – erläuternder Bericht
Angaben über den Emittenten (Registrierungsformular)
Gemäss Artikel 44 FIDLEG kann der Prospekt aus mehreren Einzeldokumenten bestehen, wobei diesfalls die Gliederung gemäss Artikel 44 Absatz 2 FIDLEG eingehalten werden muss. Zur Klarstellung wird daher vorgeschlagen, die Angaben über den Emittenten als Registrierungsformular zu kennzeichnen.
Wenn Besonderheiten des Emittenten, etwa in Bezug auf seine Geschäftstätigkeiten oder seine Organisation (insbesondere bei Emittenten mit Sitz ausserhalb der Schweiz) dies rechtfertigen, soll die Prüfstelle die Möglichkeit haben, darauf zu verzichten, dass gewisse Angaben offengelegt werden und gegebenenfalls die Offenlegung anderer Angaben verlangen. Der Prospektinhalt muss besonderen Umständen angepasst werden können, damit der Prospekt diejenigen Angaben enthält, die dem Anleger eine Anlageentscheidung ermöglichen und damit der Schutzzweck erfüllt wird. Die Grundlage dafür befindet sich in Artikel 41 Absatz 2 FIDLEG.
Ziff. 2.2 Rechtsform des Emittenten und allfälliger Garantie- oder Sicherheitengeber
Z.B. Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft, GmbH
Ziff. 2.3.1 Personelle Zusammensetzung
Namen und Geschäftsadressen der Mitglieder des geschäftsführenden Organs (Verwaltungsrats, Geschäftsführung, etc.): Bei den Organen ist dies die Adresse des Hauptsitzes des Emittenten bzw. Garantie- oder Sicherheitengebers.
Ziff. 2.3.2 Revisionsorgan des Emittenten und allfälliger Garantie- oder Sicherheitengeber
Hinweis (gut sichtbar und an prominenter Stelle), sofern das Revisions-unternehmen des Emittenten nicht von einer vom Bundesrat anerkannten ausländischen Revisionsaufsichtsbehörde beaufsichtigt wird (Art. 8 RAG i.V.m. Art. 2 BekV-RAB).
Ziff. 2.4 Geschäftstätigkeit des Emittenten und allfälliger Garantie- oder Sicherheitenge-
ber
Angaben über die wesentlichen Perspektiven mit dem Hinweis darauf, dass diese mit Ungewissheit behaftet sind.
Ziff. 2.5.3 Eigene Beteiligungspapiere
Für Emittenten, deren Sitz sich nicht in der Schweiz befindet, kommen vergleichbare Konzepte zur Anwendung.
Ziff. 2.6.1 Jahresabschlüsse
Regelung für öffentliche Angebote: «KMUs» sollen auch unmittelbar nach der Gründung Kapital aufnehmen können. Wenn sie über einen Track Record verfügen, sollen sie einen geprüften Jahresabschluss (eingeschränkte Revision zulässig) nach einem anerkannten Rechnungslegungsstandard offenlegen.
Angaben über die Effekten (Effektenbeschreibung)
Gemäss Artikel 44 FIDLEG kann der Prospekt aus mehreren Einzeldokumenten bestehen, wobei diesfalls die Gliederung gemäss Artikel 44 Absatz 2 FIDLEG eingehalten werden muss. Zur Klarstellung für den Rechtsanwender wird daher vorgeschlagen, die Angaben zu den Effekten als Effektenbeschreibung zu kennzeichnen.
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