Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 133 Seiten

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Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV) und Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) – erläuternder Bericht

FER 31/9-12 («Ergänzenden Fachempfehlungen für kotierte Unternehmen – Zwischenberichterstattung») zu erstellen. Ähnliche Anforderungen gibt e für Emittenten, die IFRS oder US GAAP anwenden. Die Prüfstellen werden ihre diesbezügliche Praxis publizieren.

Angaben über die Effekten (Effektenbeschreibung)

Gemäss Artikel 44 FIDLEG kann der Prospekt aus mehreren Einzeldokumenten bestehen, wobei diesfalls die Gliederung gemäss Artikel 44 Absatz 2 FIDLEG eingehalten werden muss. Zur Klarstellung für den Rechtsanwender wird daher vorgeschlagen, die Angaben zu den Effekten als Effektenbeschreibung zu kennzeichnen.

Wenn Besonderheiten der Beteiligungspapiere, etwa in Bezug auf die damit verbundenen Rechte dies rechtfertigen, soll die Prüfstelle die Möglichkeit haben, darauf zu verzichten, dass gewisse Angaben offengelegt werden und gegebenenfalls die Offenlegung anderer Angaben verlangen. Der Prospektinhalt muss besonderen Umständen angepasst werden können, damit der Prospekt diejenigen Angaben enthält, die dem Anleger eine Anlageentscheidung ermöglichen und damit der Schutzzweck erfüllt wird. Die Grundlage dafür befindet sich in Artikel 41 Absatz 2 FIDLEG.

4.1.7 Anhang 2: Mindestinhalt des Prospektes – Schema für Forderungspapiere

Zu den Erleichterungen vgl. oben unter Ziffer 2.2.

Zusammenfassung

Ziff. 1.6 Rechtsform des Emittenten und allfälliger Garantie- oder Sicherheitengeber

Z.B. Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft, GmbH

Ziff. 1.7

Hinweis (gut sichtbar und an prominenter Stelle), sofern das Revisionsunter-nehmen des Emittenten nicht von einer vom Bundesrat anerkannten ausländischen Revisionsaufsichtsbehörde beaufsichtigt wird (Art. 8 des Revisionsaufsichtsgesetzes [RAG; SR 221.302] i.V.m. Artikel 2 der Bekanntmachungsverordnung RAB vom 23. August 2017 [BekV-RAB; SR 221.302.34]).

Ziff. 1.8

Z.B. Anleihe, Wandelanleihe, Optionsanleihe, bedingte Pflichtwandelanleihe

Ziff. 1.10

Es ist illustrativ aufzuführen um welche Arten von Angaben es sich dabei handeln soll. Z.B. Zusammenfassung der Selling Restrictions, Gründe für das Angebot, Angebotsfrist, Zahlung und Lieferung, Angaben zu den Managers im Angebot. Der Emittent soll bestimmen, was er in concreto als wichtige Angabe betrachtet.

Ziff. 1.11

Es ist illustrativ aufzuführen um welche Angaben es sich dabei handeln soll. Z.B. Handelsplatz, geplanter erster Handelstag, Art der Handelszulassung (Kotierung oder Zulassung zum Handel). Der Emittent soll bestimmen, was er in concreto als wichtige Angabe betrachtet.

231.3 69/133