Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 133 Seiten

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Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV) und Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) – erläuternder Bericht

Ziff. 2.8.3 Prüfung der Jahresabschlüsse

Auf die Formulierung «rechtsgültig unterzeichnet» wird verzichtet, da die Prüfberichte nicht überall unterschrieben werden. Es ist selbstredend, dass es sich nicht um einen Entwurf handeln darf, sondern der finale Bericht gemeint ist.

Angaben über die Effekten (Effektenbeschreibung)

Gemäss Artikel 44 FIDLEG kann der Prospekt aus mehreren Einzeldokumenten bestehen, wobei diesfalls die Gliederung gemäss Artikel 44 Absatz 2 FIDLEG eingehalten werden muss. Zur Klarstellung für den Rechtsanwender wird daher vorgeschlagen, die Angaben zu den Effekten als Effektenbeschreibung zu kennzeichnen.

Wenn Besonderheiten der Beteiligungspapiere, etwa in Bezug auf die damit verbundenen Rechte dies rechtfertigen, soll die Prüfstelle die Möglichkeit haben, darauf zu verzichten, dass gewisse Angaben offengelegt werden und gegebenenfalls die Offenlegung anderer Angaben verlangen. Der Prospektinhalt muss besonderen Umständen angepasst werden können, damit der Prospekt diejenigen Angaben enthält, die dem Anleger eine Anlageentscheidung ermöglichen und damit der Schutzzweck erfüllt wird. Die Grundlage dafür befindet sich in Artikel 41 Absatz 2 FIDLEG.

4.1.10 Anhang 5: Mindestinhalt des Prospektes – Schema für Investmentgesellschaften

Für Immobiliengesellschaften und Investmentgesellschaften kommen eigene Prospektschemata zur Anwendung, die der spezifischen Geschäftstätigkeit dieser Emittenten und dem damit verbundenen erhöhten Informationsbedürfnis Rechnung tragen. Erleichterungen nach Artikel 47 Absatz 2 FIDLEG sollen keine gewährt werden, da das Informationsbedürfnis der Anleger überwiegt. Die Qualifikation einer Gesellschaft als Investmentgesellschaft erfolgt in erster Linie anhand einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise. Formale Aspekte sind für die Definition sekundär. Es werden insbesondere die folgenden Kriterien in Betracht gezogen:

– Die Geschäftstätigkeit besteht hauptsächlich aus der Anlage von Beteiligungen sowie aus der Erzielung von Kapitalerträgen und -gewinnen auf diesen Anlagen. Die Aktiven bestehen aus Investments in Aktien, Optionen, festverzinslichen Anleihen und anderen Finanzinstrumenten.

– Die Gesellschaft hat keine oder nur begrenzte operative bzw. unternehmerische Tätigkeit.

– In den Statuten, im Geschäftsbericht oder an anderer Stelle (z.B. Analysten-Präsentationen) wird festgehalten, dass eine Investmentstrategie (nach Branchen, geographischen Kriterien, alternative Anlagen etc.) besteht.

– Von externen Analysten wird die Gesellschaft in den Vergleich mit anderen Investmentgesellschaften miteinbezogen. Die Gesellschaft wir im Markt als Investmentgesellschaft wahrgenommen.

– Die Gesellschaft übt keinen oder nur einen begrenzten Einfluss auf die Geschäftstätigkeit der von ihr gehaltenen Investments aus.

Dabei ist festzuhalten, dass es sich keinen kumulativen Kriterienkatalog handelt. Bereits ein einzelnes Kriterium kann aus Gründen des Anlegerschutzes (erhöhte Transparenzanforderungen des Zusatzreglements für Investmentgesellschaften) und des Gleichbehandlungsgebotes eine Qualifikation als Investmentgesellschaft rechtfertigen.

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