Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 133 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 76Fedlex · Erläuternder Bericht

Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV) und Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) – erläuternder Bericht

4.1.11 Anhang 6: Mindestinhalt des Prospekts von kollektiven Kapitalanlagen

Hinsichtlich des Prospekts für kollektive Kapitalanlagen ist es sachgerecht, die bestehenden Regeln aus dem Anhang 1 der KKV mit marginalen Anpassungen zu übernehmen.

4.1.12 Anhänge 9–13: Inhalt, Gestaltung und Umfang des Basisinformationsblatts

4.1.12.1 Anhang 9: Mustervorlage Basisinformationsblatt

In den Anhängen 9–13 werden der Inhalt, die Darstellung und der Umfang des Basisinformationsblatts geregelt. Anhang 9 enthält die Mustervorlage für das Basisinformationsblatt. Diese gibt die Darstellung, den Umfang und den Inhalt des Basisinformationsblatts vor. Spezifische Vorgaben in Bezug auf den Inhalt werden in den Anhängen 10–13 konkretisiert.

Ersteller haben sich an die Reihenfolge und Überschriften der Abschnitte zu halten, wie sie in der Mustervorlage vorgegeben werden. Als Abschnitt gelten dabei die Überschriften: «Zweck». «Produkt», «Um welche Art von Produkt handelt es sich?», «Welche Risiken bestehen und was könnte ich im Gegenzug dafür bekommen?», «Was geschieht, wenn der Emittent nicht in der Lage ist, die Auszahlung vorzunehmen?», «Welche Kosten entstehen?», «Wie kann ich mich beschweren?» und «Sonstige zweckdienliche Angaben». In Bezug auf die Reihenfolge der Angaben innerhalb der einzelnen Abschnitte, die Länge der einzelnen Abschnitte und die Anordnung der Seitenumbrüche bestehen keine Vorgaben. Solche Vorgaben wären unverhältnismässig. Ebenso wenig bestehen Vorgaben in Bezug auf die Schriftart und die Schriftgrösse. Zu beachten ist aber, dass das Basisinformationsblatt in der gedruckten Version insgesamt nicht mehr als drei DIN-A4-Seiten umfassen darf und die Schriftgrösse die Verständlichkeit nicht beeinträchtigen darf.

4.1.12.2 Anhang 10: Art des Produkts

Anhang 10 regelt, welche Angaben im Basisinformationsblatt im Abschnitt «Um welche Art von Produkt handelt es sich?» zu machen sind. Unter Ziffer 1.1 haben kollektive Kapitalanalgen anzugeben, ob es sich um einen vertragliche Fonds, eine SICAV, eine SICAF oder eine Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen handelt. Zudem ist die Fondsart anzugeben (Effektenfonds, übrige Fonds für traditionelle Anlagen, übrige Fonds für alternative Anlagen und Immobilienfonds). In Bezug auf Ziffer 2.1 haben kollektive Kapitalanlagen insbesondere folgende Angaben zu machen:

– Die Angabe, ob die kollektive Kapitalanlage die Anlageentscheide nach freiem Ermessen treffen kann und ob ein Referenzwert (Benchmark) herangezogen wird, welcher in diesem Fall anzugeben ist. Bei Bezugnahme auf einen Benchmark ist der Ermessensspielraum bei seiner Nutzung anzugeben. Sollte die Anlagepolitik der kollektiven Kapitalanlage an einen Index gebunden sein, ist dieser anzugeben. Sofern ein Referenzwert, resp. Index synthetisch repliziert wird, ist auf das entsprechende Gegenparteirisiko hinzuweisen.

– Die Angabe, ob die Erträge der kollektiven Kapitalanlage ausgeschüttet oder thesauriert werden.

– Werden besondere Anlagetechniken verwendet, wie insbesondere «Hedging», «Arbitrage» oder «Leverage», so sind in leicht verständlicher Sprache die Faktoren zu erläutern, welche die Wertentwicklung der kollektiven Kapitalanlage beeinflussen dürften.

231.3 76/133