Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 133 Seiten
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Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV) und Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) – erläuternder Bericht
in einem konkreten Fall festgestellt, dass eine Ausnahme vom Verbot von Geschäften mit nahestehenden Personen für Immobilienwerte in Betracht gezogen werden kann, sofern entsprechende Liegenschaften nach ihrer Fertigstellung in den Immobilienfonds eingebracht werden. In diesem Fall ist sichergestellt, dass das Risiko des Bauprojekts nicht auf die Anleger überwälzt werden kann (vgl. FINMA-Jahresbericht 2016 S. 70).
Artikel 34 Absatz 3 und 37 Absatz 1 Buchstabe d KKV verwenden – in einem untechnischen Sinne – nach wie vor den Begriff der «Vertriebstätigkeit» (wie insb. auch Art. 14 Abs. 2 Bst. c, Art. 38 Abs. 1 Bst. b und Art. 51 Abs. 2, Art. 65 Abs. 1 KKV), da davon auszugehen ist, dass namentlich Fondsleitungen mittels Vertriebs-, Absatz- und ähnlichen Systemen entsprechende Teilaufgaben weiterhin auf Dritte auslagern werden. In neuen Absätzen 2bisund 2ter von Artikel 37 KKV ist zudem eine spezifisch auf Immobilienfonds zugeschnittene Regelung der Vergütungen und Nebenkosten vorgesehen.
Gliederungstitel vor Art. 106, Art. 106 und Anhang 1
Der Prospekt ist neu im FIDLEG geregelt, so dass die Bestimmungen aufzuheben sind.
Art. 110 Abs. 1bisund Abs. 2
In einem neuen Absatz 1bisvon Artikel 110 KKV wird die bereits in der Praxis bestehende Möglichkeit verankert, ein sogenanntes Gating-Verfahren vorzusehen für den Fall, dass Rücknahmeanträge für einen bestimmten Handelstag einen bestimmten Prozentsatz oder Schwellenwert des Fondsvermögens übersteigen. Der im Fondsreglement festgesetzte Schwellenwert oder der prozentual festgelegte Anteil muss sich an der Anlagestrategie, den verwendeten Anlagetechniken, der Handelshäufigkeit und der Liquidität der Anlagen orientieren resp. angemessen sein, wobei sich der Prozentsatz am Nettoinventarwert der kollektiven Kapitalanlage bemisst. Die kündigenden Anleger erhalten einen ihren gekündigten Anteilen entsprechenden gekürzten Anteil des total verfügbaren Rückzahlungsbetrags. Die Kürzung hat bei sämtlichen Anlegern im gleichen Verhältnis stattzufinden. Nicht befriedigte Rücknahmeanträge werden auf den nächsten möglichen Handelstag vorgetragen, an dem sie gemäss den für diesen Handelstag gültigen Bestimmungen zu behandeln sind und nicht bevorzugt werden dürfen. Da die Anwendung eines Gating-Verfahrens das Recht der Anleger auf sofortige vollumfängliche Rückzahlung ihres Anteils massgeblich einschränkt, ist die Liquiditätsmassnahme nur in aussergewöhnlichen Fällen anzuwenden, zeitlich zu begrenzen und im Fondsreglement offenzulegen.
Art. 114 Abs. 1 Bst. c und Abs. 4, Art. 115 Abs. 5 sowie Art. 115a
Ursprünglich war der Fondsvertrag in Artikel 26 KAG geregelt. Zwischenzeitlich finden sich die Regelungen jedoch in Artikel 35a Absatz 1 KKV, weshalb der aktuelle Verweis in Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe c KKV angepasst wird. Artikel 114 Absatz 4 sowie Artikel 115 Absatz 5 KKV führen eine Regelung zur Spaltung von kollektiven Kapitalanlagen ein.
Artikel 115a KKV vereinigt Artikel 114 Absatz 2 sowie Artikel 115 Absatz 5 KKV und hält gleichzeitig fest, dass bei der Spaltung die Anforderungen an die Vereinigung sinngemäss zur Anwendung gelangen.
Art. 119 Abs. 3bis
Zufolge Anpassung von Artikel 98 KAG ist die Verordnungsbestimmung aufzuheben.
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