Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 133 Seiten
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Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV) und Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) – erläuternder Bericht
– Investiert die kollektive Kapitalanlage in Schuldtitel, so ist anzugeben, ob sie von Unternehmen, Regierungen oder anderen Stellen ausgegeben wurden, gegebenenfalls sind die Mindestrating-Anforderungen anzugeben.
– Ist die Wahl der Vermögenswerte an bestimmte Kriterien wie «Wachstum», «Wert» oder «hohe Dividenden» gebunden, eine Erläuterung dieser Kriterien.
4.1.12.3 Anhang 11: Risikoprofil des Produkts
Anhang 11 regelt, welche Angaben im Basisinformationsblatt im Abschnitt «Welche Risiken bestehen und was könnte ich im Gegenzug dafür bekommen?» zu machen sind. Hervorzuheben ist dabei, dass in Abweichung von den geltenden europäischen Vorschriften auf die zwingende Angabe eines Risikoindikators verzichtet wird. Auch in der EU sind die Vorgaben zur Berechnung der Risikokennziffer umstritten, da diese bei bestimmten Produkten zu verzerrten Ergebnissen führen und für die Anlegerinnen und Anleger irreführend sein können.26
Aus denselben Gründen wie bei der Darstellung des Risikoprofils wird darauf verzichtet, bei der Darstellung der Performanceszenarien konkrete Vorgaben zur Berechnung zu machen. Vielmehr soll die Erarbeitung solcher Vorgaben der Branche überlassen werden. Bereits heute kennen verschiedene Branchenverbände entsprechende Vorschriften. Im Übrigen bleibt es den Erstellern unbenommen, die Rechtsvorschriften der EU anzuwenden. Nicht verlangt wird ferner die Darstellung eines Stressszenarios, welche auch in der EU strittig ist.
4.1.12.4 Anhang 12: Kosten des Produkts
Anhang 12 regelt, welche Angaben im Basisinformationsblatt im Abschnitt «Welche Kosten entstehen» zu machen sind. Die einzelnen Kostenarten und deren Berechnung aus Gründen der Verhältnismässigkeit in der Verordnung nicht abschliessend aufgezählt. Auch hier soll die Erarbeitung entsprechender Vorgaben der Branche überlassen werden.
4.1.12.5 Anhang 13: Mindesthaltedauer und vorzeitige Auflösung des Anlage
Anhang 13 regelt, welche Angaben im Abschnitt «Wie lange muss ich die Anlage halten und kann ich vorzeitig Geld entnehmen?» zu machen sind. Dabei wird insbesondere festgehalten, dass es sich beim vom Gesetzgeber verwendeten Begriff «Mindesthaltedauer» in der Regel um den auch in der EU gebräuchlichen Begriff der «empfohlenen Haltedauer» handelt. Desweiteren wird – im Sinne einer Hilfestellung für den Markt – die empfohlene Haltedauer jeweils vorgegeben. Bei Anlageprodukten mit fester Laufzeit ist diese jeweils die Periode bis zur Fälligkeit bzw. bei kollektiven Kapitalanlagen mit einer Mindestlaufzeit, die Mindestlaufzeit. Bei Anlageprodukten ohne feste Laufzeit fünf Jahre. Bei Hebelprodukten wird es dem Ersteller überlassen je nach Produkt eine Dauer im Bereich von einem Kalendertag bis hin zu wenigen Kalenderwochen zu empfehlen.
4.1.13 Anhang 14: Dokumente, die gestützt auf ausländische Rechtsordnungen als gleichwertig im Sinne von Artikel 87 anerkannt werden
Anhang 14 zählt abschliessend die Dokumente auf, die gestützt auf ausländische Rechtsordnungen als gleichwertig im Sinne von Artikel 87 anerkannt werden. Es sind dies: Das Key Information Document (KID) nach der PRIIPs-Verordnung sowie das Produkteinformationsblatt nach dem deutschen Wertpapierhandelsgesetz (WpHG).
26 Vgl. diesbez. die Ausführungen unter Ziffer 3.1.3. 231.3 77/133