Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 133 Seiten

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Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV) und Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) – erläuternder Bericht

Zusammenfassung

Ziff. 1.6 Art der Beteiligungspapiere

Z.B. Namenaktien/Inhaberaktien x oder Genussscheine y oder Partizipationsscheine

Ziff. 1.10 Bei einem öffentlichen Angebot: die wichtigsten Angaben zum Angebot

Es ist illustrativ aufzuführen, um welche Arten von Angaben es sich dabei handeln soll. Z.B. Zusammenfassung der Selling Restrictions, Gründe für das Angebot, Angebotsfrist, Rump Offering, Wahrung der Bezugsrechte und allfälliger Bezugsrechtshandel, Zahlung und Lieferung, Angaben zu den Manager im Angebot.

Ziff. 1.11 Bei einer Handelszulassung: die wichtigsten Angaben zur Handelszulassung

Es ist illustrativ aufzuführen, um welche Angaben es sich dabei handeln soll. Z.B. Handelsplatz, geplanter erster Handelstag, Art der Handelszulassung (Kotierung oder Zulassung zum Handel). Der Emittent soll bestimmen, was er in concreto als wichtige Angabe erachtet.

Angaben über den Emittenten (Registrierungsformular)

Gemäss Artikel 44 FIDLEG kann der Prospekt aus mehreren Einzeldokumenten bestehen, wobei diesfalls die Gliederung gemäss Artikel 44 Absatz 2 FIDLEG eingehalten werden muss. Zur Klarstellung wird daher vorgeschlagen, die Angaben über den Emittenten als Registrierungsformular zu kennzeichnen.

Wenn Besonderheiten des Emittenten, etwa in Bezug auf seine Geschäftstätigkeiten oder seine Organisation (insbesondere bei Emittenten mit Sitz ausserhalb der Schweiz) dies rechtfertigen, soll die Prüfstelle die Möglichkeit haben, darauf zu verzichten, dass gewisse Angaben offengelegt werden und gegebenenfalls die Offenlegung anderer Angaben verlangen. Der Prospektinhalt muss besonderen Umständen angepasst werden können, damit der Prospekt diejenigen Angaben enthält, die dem Anleger eine Anlageentscheidung ermöglichen und damit der Schutzzweck erfüllt wird. Die Grundlage dafür befindet sich in Artikel 41 Absatz 2 FIDLEG.

Ziff. 2.2.5 Rechtsform des Emittenten

Z.B. Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft, GmbH falls Genussscheine ausgegeben werden.

Ziff. 2.3.1 Personelle Zusammensetzung

Namen und Geschäftsadressen der Mitglieder des geschäftsführenden Organs (Verwaltungsrats, Geschäftsführung, etc.): Bei den Organen ist dies die Adresse des Hauptsitzes

Ziff. 2.3.7

Gegebenenfalls ist die zuständige anerkannte ausländische Aufsichtsbehörde nach Anhang 2 der RAV anzugeben.

Ziff. 2.4 Geschäftstätigkeit

Angaben über die wesentlichen Geschäftsaussichten des Emittenten mit dem Hinweis darauf, dass diese mit Ungewissheit behaftet sind.

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