Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 133 Seiten
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Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV) und Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) – erläuternder Bericht
4.1.14 Änderung anderer Erlasse
4.1.14.1 Kollektivanlagenverordnung (KKV; SR 951.31)
Art. 3, Art. 4, Art. 35a Abs. 3 und Art. 41 Abs. 2ter
Da die auf Gesetzesstufe einschlägigen Bestimmungen aufgehoben (Art. 3 KAG) bzw. ins FIDLEG überführt (Art. 5 KAG) werden, sind auch die bisherigen Ausführungsbestimmungen in der KKV aufzuheben bzw., im Fall von Artikel 35a Absatz 3 und Artikel 41 Absatz 2ter, terminologisch anzupassen. Die Bestimmungen über die Pflicht zur Erstellung eines vereinfachten Prospekts für strukturierte Produkte gehen in den Bestimmungen über das Basisinformationsblatt auf und werden in der FIDLEV näher ausgeführt.
Art. 5 Abs. 3, 4 und 6
In den Absätzen 3 und 4 erfolgen Anpassungen bei den Verweisen gemäss der Neuregelung auf Gesetzes- und Verordnungsstufe.
Mit Absatz 6 soll die aktuelle Praxis der FINMA zu strukturierten Produkten (FAQ Strukturierte Produkte, aktuellster Stand: 10. September 2014) in die Verordnung überführt werden. Im Vordergrund steht die Pflicht zur Etikettierung als strukturiertes Produkt. Rechtsmissbräuchliche Umgehungen des KAG werden weiterhin auch künftig nicht geschützt.
Art. 6 und 6a
Artikel 6 KKV kann zufolge Aufhebung von Artikel 10 Absatz 3bisKAG ebenfalls aufgehoben werden, während Artikel 6a KKV an die Neuformulierung von Artikel 10 Absatz 3terKAG angepasst wird. Qualifizierte Anleger im Sinne von Artikel 10 Absatz 3terKAG bleiben eine produktspezifische Eigenheit des KAG. Die Vermögensverwaltungs- und Anlageberatungskunden gelten nur dann als qualifizierte Anleger, wenn sie nicht erklärt haben, nicht als solche gelten zu wollen.
Art. 13a Bst. b, Art.15 Abs. 3, Art. 35a Abs. 1 Bst. n, Art. 64 Abs. 1 Bst. e, Art. 102 Abs. 2,
Art. 107–107e, Art. 109 Abs. 3, Art. 142 Abs. 1 Bst. a sowie Anhänge 2 und 3
Der vereinfachte Prospekt wie auch die wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger werden durch das Basisinformationsblatt gemäss FIDLEG ersetzt, weshalb die Bestimmungen terminologisch angepasst werden müssen oder, im Fall von Artikel 107 ff. KKV sowie der Anhänge 2 und 3, aufzuheben sind. Artikel 107e KKV ist nur solange anwendbar, als das Basisinformationsblatt gemäss Anhang 3 KKV verfasst werden darf. Die Bestimmung wird deshalb materiell unverändert als Übergangsregelung in eine Neufassung von Artikel 144 Absatz 2 KKV überführt (siehe weiter unten).
Gliederungstitel vor Art. 31, Art. 31 Abs. 1 und 4, Einleitungssatz, Art. 32 Abs. 1, Art. 32a Abs. 5, Art. 32b, Art. 33 Abs. 1, Art. 34, Art. 34a und Art. 37 Abs. 1 Bst. d–f, Abs. 2 Bst. b,
Abs. 2bisund Abs. 2ter
Bei den Regeln zur Wahrung der Anlegerinteressen erfolgt jeweils eine terminologische Anpassung an die neuen Bewilligungskategorien gemäss FINIG bzw., im Fall von Artikel 34a KKV, die Aufhebung (zufolge Aufhebung von Art. 24 KAG). Weiter wird bei Artikel 32a Absatz 5 KKV mit einer Präzisierung der bereits bestehenden Praxis der FINMA Rechnung getragen, gemäss welcher die FINMA Ausnahmen vom Verbot von Geschäften mit nahestehenden Personen bewilligen kann, wenn es sich nicht um laufende Bauprojekte handelt. So hat die FINMA
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