Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 133 Seiten
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Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV) und Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) – erläuternder Bericht
Ziff. 2.7.3 Möglichkeiten zur Veränderung des bestehenden Kapitals
Im bestehenden Schema von SIX lautet dieser Titel «Genehmigtes oder bedingtes Kapital». Auf diese Bezeichnung soll verzichtet werden, da sie dem schweizerischen Aktienrecht entstammt und für Emittenten mit Sitz ausserhalb der Schweiz in vielen Fällen nicht passend ist.
Ziff. 2.7.6 Kapitalisierung und Verschuldung
Eine Darstellung mit Zwischentotal erlaubt eine klare Abgrenzung zwischen Schulden und Eventualverbindlichkeiten.
Ziff. 2.7.9 Eigene Beteiligungspapiere
Für Emittenten, deren Sitz sich nicht in der Schweiz befindet, kommen vergleichbare Konzepte zur Anwendung.
2.7.10 Bedeutende Aktionäre
Für Emittenten, dessen Beteiligungspapiere nicht an einer Börse i.S.V. Artikel 2 Buchstabe a Ziffer 1 FinfraG kotiert sind, kommen Artikel 120 ff. FinfraG und die Ausführungsbestimmungen der FinfraV-FINMA nicht zu Anwendung. Die Angabe über die bedeutenden Aktionäre ist aber auch bei Emittenten ohne Kotierung von Bedeutung, weshalb die Offenlegung dieser Angaben erfolgen soll, sofern sie dem Emittenten vorliegt.
Ziff. 2.10.1 Jahresabschlüsse
Bei Investmentgesellschaften ist eine Darstellung der Geschäftstätigkeit und deren Entwicklung über einen gewissen Zeitraum weniger wichtig als bei Gesellschaften mit anderen Geschäftstätigkeiten. Von Interesse sind vielmehr Anlagestrategie und die getätigten Anlagen. Deshalb müssen für Prospekte im Zusammenhang mit einer Handelszulassung im Gegensatz zum Schema für Beteiligungspapiere nicht zwingend drei geprüfte Jahresabschlüsse publiziert werden. Wenn jedoch eine Gesellschaft über den Track Record verfügt, soll diese auch offenlegelegt werden.
Ziff. 2.10.3 Prüfung der Jahresabschlüsse
Auf die Formulierung «rechtsgültig unterzeichnet» wird verzichtet, da die Prüfberichte nicht überall unterschrieben werden. Es ist selbstredend, dass es sich nicht um einen Entwurf handeln darf, sondern der finale Bericht gemeint ist
Angaben über die Effekten (Effektenbeschreibung)
Gemäss Artikel 44 FIDLEG kann der Prospekt aus mehreren Einzeldokumenten bestehen, wobei diesfalls die Gliederung gemäss Artikel 44 Absatz 2 FIDLEG eingehalten werden muss. Zur Klarstellung für den Rechtsanwender wird daher vorgeschlagen, die Angaben zu den Effekten als Effektenbeschreibung zu kennzeichnen.
Wenn Besonderheiten der Beteiligungspapiere, etwa in Bezug auf die damit verbundenen Rechte dies rechtfertigen, soll die Prüfstelle die Möglichkeit haben, darauf zu verzichten, dass gewisse Angaben offengelegt werden und gegebenenfalls die Offenlegung anderer Angaben verlangen. Der Prospektinhalt muss besonderen Umständen angepasst werden können, damit der Prospekt diejenigen Angaben enthält, die dem Anleger eine Anlageentscheidung ermöglichen und damit der Schutzzweck erfüllt wird. Die Grundlage dafür befindet sich in Artikel 41 Absatz 2 FIDLEG.
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