Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 133 Seiten
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Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV) und Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) – erläuternder Bericht
Art. 121 Abs. 1 Bst. c und d sowie Abs. 4
Bei einer KmGK sollen zusätzlich zu den bereits in den Buchstaben a und b von Artikel 121 Absatz 1 KKV vorgesehenen Anlageformen auch weitere Anlageformen sowie Mischformen (inkl. Art. 120 KKV) zulässig sein. Zudem stellt die Einschränkung in Absatz 4 für KmGK in der Praxis häufig eine erhebliche Hürde dar. Namentlich mit Blick auf den Verkauf einzelner Anlagen bei der späteren Liquidation der KmGK, welche für die KmGK eine logische Konsequenz ist, bieten sich häufig Anlegerinnen und Anleger sowie nahestehende Personen an. Dies soll grundsätzlich möglich sein, wenn sichergestellt werden kann, dass die Anlegerinnen und Anleger dadurch nicht benachteiligt werden. Mit einer teilweisen Übernahme der Voraussetzungen von Artikel 32a Absätze 1–4 KKV kann dies sichergestellt werden. Allerdings müssen die Gesellschaftsdokumente die Möglichkeit hier nicht vorsehen und auch die FINMA muss der Transaktion nicht zustimmen, hingegen muss die Gesellschafterversammlung einstimmig der Übernahme oder Abtretung zustimmen.
Art. 133 Abs. 1, 2bisund 5
Mit einem neuen Absatz 2biswird bei Artikel 133 KKV sichergestellt, dass bei ausländischen kollektiven Kapitalanlagen auch die Möglichkeit besteht, die verlangten Informationen separat
– nebst dem Basisinformationsblatt – abzugeben. Zudem sollen gemäss einer Ergänzung in Absatz 1 Publikationspflichten auch in Englisch erfüllt werden können. Die Anpassung im fünften Absatz geht auf die Neufassung der Terminologie auf Gesetzesstufe zurück.
Art. 144 Übergangsbestimmung zur Änderung vom …
Absatz 1
Gemäss der Übergangsbestimmung in Artikel 95 Absatz 4 Buchstabe b FIDLEG bleiben die Vorgaben gemäss Anhang 2 KKV zum vereinfachten Prospekt und gemäss Anhang 3 KKV zu den wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger während zwei Jahren nach Inkrafttreten des FIDLEG und der FIDLEV für die Fondsleitung und die SICAV anwendbar für jene Kollektivanlagen, die vor dem Inkrafttreten Privatkundinnen und Privatkunden angeboten wurden.
Das Inkrafttreten der Bestimmungen zum Basisinformationsblatt für Immobilienfonds, Effektenfonds und übrige Fonds für traditionelle Anlagen, soll an die Regulierung für das sogenannte PRIIPs-KID auf EU-Ebene angeglichen werden. Da ungewiss ist, wann und ob überhaupt das UCITS-KIID durch das PRIIPs-KID ersetzt wird, wird der Bundesrat in Absprache mit der FINMA die diesbezüglichen Entwicklungen auf EU-Ebene beobachten und die betreffenden Bestimmungen zum Basisinformationsblatt im Kollektivanlagenbereich entsprechend angleichen. Der Bundesrat sollte nach der vorgesehenen zweijährigen Übergangsfrist somit gestützt auf die Anpassungen der Bestimmungen zu den UCITS auf EU-Ebene entscheiden, ob im Kollektivanlagenbereich die Basisinformationsblätter weiterhin nach den bisherigen Anhängen 2 KKV (für Immobilienfonds) und 3 KKV (für Effektenfonds und übrige Fonds für traditionelle Anlagen) verfasst werden dürfen, oder ob die Basisinformationsblätter für die kollektiven Kapitalanlagen gemäss der Neuregelung des FIDLEG und der FIDLEV zu erstellen sind.
Absatz 2
Solange das Basisinformationsblatt für Effektenfonds und übrige Fonds für traditionelle Anlagen gemäss bisherigem Anhang 3 KKV verfasst werden darf, bleibt auch die spezialgesetzliche Regelung gemäss Artikel 107e KKV anwendbar. Diese Bestimmung wird deshalb materiell unverändert in die Übergangsregelung überführt und in der KKV aufgehoben.
231.3 80/133