Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 133 Seiten
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Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV) und Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) – erläuternder Bericht
In vorliegendem Zusammenhang von Relevanz ist ferner die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2017/5766. Diese enthält Vorschriften zum Inhalt und zum Format der Informationen, die jährlich von Wertpapierfirmen zu auf Handelsplätzen ausgeführten Kundenaufträgen zu veröffentlichen sind. Zu beachten ist ausserdem die Delegierte Richtlinie (EU) Nr. 2017/5937, welche u.a. Regeln für die Verwendung von Finanzinstrumenten von Kunden aufstellt.
3.1.2 Prospekt
Wie in der Botschaft dargelegt, wurden in der EU die Pflichten in Bezug auf die Erstellung eines Prospekts in der sogenannten Prospektrichtlinie8 geregelt.9 Zwischenzeitlich hat die EU die genannte Richtlinie durch die Prospektverordnung10 ersetzt. Damit wurden harmonisierte Prospektvorschriften im Hinblick auf die Prospektpflichtschwellen, das Prospektbilligungsverfahren sowie den Prospektinhalt geschaffen. Die Verordnung ist am 20. Juli 2017 in Kraft getreten und gilt in weiten Teilen ab dem 21. Juli 2019. Einige besonders praxisrelevante Prospektausnahmen gelten aber bereits seit dem 20. Juli 2017 bzw. dem 21. Juli 2018.
Die neue Prospektverordnung gibt im Wesentlichen den Inhalt, die Gestaltung, die Billigung und die Veröffentlichung von Wertpapierprospekten vor. Im Vergleich zur Prospektrichtlinie ergeben sich durch die neue Prospektverordnung folgende wesentlichen Änderungen:
– Erweiterte Ausnahmetatbestände von der Prospektpflicht: Für öffentliche Angebote
mit einem Gesamtgegenwert in der EU von weniger als EUR 1 Mio. (bislang EUR 100.000) innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten besteht seit dem 21. Juli 2018 keine Prospektpflicht mehr. Zusätzlich können Mitgliedstaaten seit diesem Zeitpunkt rein nationale und damit notifizierungsfreie Angebote im Volumen von bis zu EUR 8 Mio. von der Prospektpflicht befreien. Darüber hinaus wurde die Ausnahme für die prospektfreie Zulassung von gattungsgleichen Wertpapieren über einen Zeitraum von 12 Monaten von 10 Prozent auf bis zu 20 Prozent der bereits zugelassenen Wertpapiere angehoben. Diese Änderung gilt bereits ab dem 20. Juli 2017.
– Erleichterung von Sekundäremissionen: Unternehmen, die bereits auf öffentlichen Märkten notieren und zusätzliche Aktien oder Schuldtitel (Unternehmensanleihen) begeben wollen, können den neuen vereinfachten Prospekt begeben.
– Verschlankung der Zusammenfassung: Die Prospektzusammenfassung darf inskünftig nur noch maximal sieben (anstatt wie gegenwärtig 15) Seiten umfassen und soll in einem klaren, für den Anleger verständlichen Sprachstil verfasst werden. Der Inhalt des
6 Delegierte Verordnung (EU) 2017/576 der Kommission vom 8. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die jährliche Veröffentlichung von Informationen durch Wertpapierfirmen zur Identität von Handelsplätzen und zur Qualität der Ausführung, Abl. 87 vom 31.3.2017, S. 166.
7 Delegierte Richtlinie (EU) 2017/593 der Kommission vom 7. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den Schutz der Finanzinstrumente und Gelder von Kunden, Produktüberwachungspflichten und Vorschriften für die Entrichtung beziehungsweise Gewährung oder Entgegennahme von Gebühren, Provisionen oder anderen monetären oder nichtmonetären Vorteilen, ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 500.
8 Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG, ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 64, zuletzt geändert durch Richtlinie 2014/51/EU, ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 1.
9 BBl 2015 8934.
10 Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71, ABl. L 168, S. 12. 231.3 13/133