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Vernehmlassung 2018/79: Agrarpolitik ab 2022 · 10 Seiten
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Bäuerliches Bodenrecht
Art. 9 Abs. 3
3 Der Bundesrat kann Anforderungen an Selbstbewirtschafter festlegen, namentlich zu deren Ausbildung.
Art. 9a Bäuerliche juristische Person
Als bäuerliche juristische Person gilt eine Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Kommanditaktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz, die die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
a. Die Selbstbewirtschafter verfügen über folgende Beteiligungen:
1. bei der Aktiengesellschaft oder der Kommanditaktiengesellschaft: mittels Namenaktien über eine direkte Beteiligung von mindestens zwei Dritteln am Grundkapital und an den Stimmrechten.
2. bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung: über eine direkte Beteiligung von mindestens zwei Dritteln am Stammkapital und an den Stimmrechten.
b. Die statutarische Hauptzweckbestimmung entspricht Artikel 3 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19984.
c. Die Aktiven der Gesellschaft bestehen auf Dauer zur Hauptsache aus einem landwirtschaftlichen Gewerbe oder landwirtschaftlichen Grundstücken.
d. Die Anteilsrechte stehen im Eigentum natürlicher Personen.
e Im obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgan nimmt eine Mehrheit von Selbstbewirtschaftern Einsitz, und das Gewerbe wird von selbstbewirtschaftenden Anteilsinhabern geleitet.
Art. 10 Abs. 1
1 Der Ertragswert entspricht dem Kapital, das mit dem Ertrag eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstücks bei landesüblicher Bewirtschaftung zum Referenzzinssatz verzinst werden kann; der Referenzzinssatz entspricht einem langfristigen Kapitalkostensatz, der nach Fremd- und Eigenkapital gewichtet ist und das Branchenrisiko berücksichtigt. Für die Feststellung des Ertrags und des Referenzzinssatzes wird auf das Mittel mehrerer Jahre abgestellt.
Art. 18 Abs. 3
3 Als besondere Umstände gelten namentlich der höhere Ankaufswert des Gewerbes oder erhebliche Investitionen, die der Erblasser vor seinem Tod getätigt hat:
a. bei leichten Bauten und Einrichtungen: in den letzten 10 Jahren vor dem Tod;
b. bei massiven Bauten: in den letzten 20 Jahren vor dem Tod
c. bei Boden: in den letzten 25 Jahren vor dem Tod.
4 SR 910.1