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Vernehmlassung 2018/79: Agrarpolitik ab 2022 · 10 Seiten
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Bäuerliches Bodenrecht
2. jeder Nachkomme, der Ehegatte und jedes Geschwister, das nach Artikel 42 Absatz 1 Ziffer 3 ein Vorkaufsrecht hat, sowie der Pächter, unter den Voraussetzungen, zu den Bedingungen und in der Rangfolge, die für das Vorkaufsrecht an einem landwirtschaftlichen Gewerbe gelten;
2 Wird ein Miteigentumsanteil an einem landwirtschaftlichen Grundstück veräussert, so haben daran in folgender Rangordnung ein Vorkaufsrecht:
1. jeder Miteigentümer, der bereits Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes ist oder über ein solches wirtschaftlich verfügt und das Grundstück höchstens 15 km entfernt liegt;
Art. 59 Bst. e und f
Das Realteilungs- und das Zerstückelungsverbot gilt nicht für eine Abtrennung oder Teilung:
e. von Grundstücken entlang der Bauzonengrenze, wenn auf dem Grundstücksteil innerhalb der Bauzone keine Bauten und Anlagen stehen;
f. für die Erwerbszwecke nach Artikel 62 Buchstabe h.
Art. 60 Abs. 1 Bst. f und j
1 Die kantonale Bewilligungsbehörde bewilligt Ausnahmen vom Realteilungs- und Zerstückelungsverbot, wenn:
f. auf dem abzutrennenden Teil ein Baurecht an Bauten oder Pflanzen zugunsten des Pächters des landwirtschaftlichen Grundstückes oder Gewerbes errichtet werden soll;
j. bei einer Mehrheitsbeteiligung die Abtrennung einen Anteil von einem Drittel am Grund- oder Stammkapital einer bäuerlichen juristischen Person nicht übersteigt und auch nach der Abtrennung noch eine Mehrheitsbeteiligung vorliegt.
Art. 61 Abs. 3 und 4
3 Als Erwerb gilt die Eigentumsübertragung sowie jedes andere Rechtsgeschäft, das wirtschaftlich einer Eigentumsübertragung gleichkommt. Als wirtschaftliche Eigentumsübertragung gilt auch der Erwerb von Anteilsrechten an einer bäuerlichen juristischen Person.
4 Die Bewilligung verfällt, wenn der Erwerb nicht innerhalb eines Jahres erfolgt.
Art. 62 Bst. b und i-l
Keiner Bewilligung bedarf der Erwerb: