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Vernehmlassung 2018/79: Agrarpolitik ab 2022 · 10 Seiten
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Bäuerliches Bodenrecht
Art. 79 aufgehoben
Art. 81 Abs. 1
1 Dem Grundbuchamt sind nebst der Urkunde über das Rechtsgeschäft die erforderlichen Bewilligungen oder Urkunden, aus denen hervorgeht, dass keine Bewilligung nötig ist, einzureichen.
Art. 83 Abs. 1bis, 2 und 2bis
1bis Erlangt die kantonale Bewilligungsbehörde Kenntnis von einem nicht bewilligten Erwerb von Anteilsrechten nach Artikel 65c, so leitet sie das Bewilligungsverfahren von Amtes wegen ein.
2 Die kantonale Bewilligungsbehörde teilt ihren Entscheid den Vertragsparteien, dem Grundbuchverwalter, der kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 90 Bst. b), dem Pächter sowie Kaufs-, Vorkaufs- oder Zuweisungsberechtigten mit.
2bis Sie teilt ihren Entscheid über den Erwerb von Anteilsrechten nach Artikel 65c zudem der Gesellschaft mit.
Art. 84 Feststellungsverfügung
Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Bewilligungsbehörde insbesondere feststellen lassen, ob:
a. ein landwirtschaftliches Gewerbe oder Grundstück oder eine Mehrheitsbeteiligung an einer juristischen Person dem Realteilungsverbot, dem Zerstückelungsverbot oder dem Bewilligungsverfahren unterliegt;
b. der Erwerb eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstücks oder der Erwerb von Anteilsrechten an einer juristischen Person bewilligt werden kann.
Art. 87 Abs. 3 Bst. b und c sowie Abs. 4
3 Die Schätzung des Ertragswerts können verlangen:
b. jede/r am betreffenden Grundstück oder Gewerbe oder an Anteilsrechten nach diesem Gesetz Kaufs- oder Vorkaufsberechtigte, wenn sie/er ihr/sein Recht ausüben könnte;
c. die Pfandgläubiger oder Bürgen, wenn sie ein pfandgesichertes Darlehen gewähren, verbürgen oder verzinsen oder wenn sich der Wert des Grundstücks oder Gewerbes infolge von Naturereignissen, Bodenverbesserungen, Vergrösserung oder Verminderung der Fläche, Neu- oder Umbauten, Abbruch oder Stilllegung eines Gebäudes, Zweckentfremdung oder ähnlichen Umständen geändert hat.