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Vernehmlassung 2018/79: Agrarpolitik ab 2022 · 10 Seiten
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Bäuerliches Bodenrecht
c. der Verein oder die Stiftung in das Handelsregister eingetragen ist; und
d. die Aktiven auf Dauer zur Hauptsache aus einem landwirtschaftlichen Gewerbe oder Grundstücken bestehen.
Art. 65c Erwerb von Anteilsrechten an einer bäuerlichen juristischen Person
Der Erwerb von Anteilsrechten durch natürliche Personen an einer bäuerlichen juristischen Person wird bewilligt, sofern der Erwerber Selbstbewirtschafter ist und:
a. im Fall einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditaktiengesellschaft: nach dem Erwerb mittels Namenaktien über eine direkte Beteiligung von mindestens zwei Dritteln am Grundkapital und an den Stimmrechten verfügt;
b. im Fall einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung: nach dem Erwerb über eine direkte Beteiligung von mindestens zwei Dritteln am Stammkapital und an den Stimmrechten verfügt;
c. im obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgan eine Mehrheit von Selbstbewirtschaftern Einsitz nimmt und das Gewerbe von selbstbewirtschaftenden Anteilsinhabern geleitet wird.
Art. 70 Nichtige Rechtsgeschäfte
Rechtsgeschäfte, die den Verboten der Zerstückelung von Grundstücken, der Realteilung von Gewerben (Art. 58) oder von Mehrheitsbeteiligungen nach Artikel 4 Absatz 2 oder den Bestimmungen über den Erwerb von landwirtschaftlichen Gewerben, Grundstücken oder Anteilsrechten (Art. 61–69) zuwiderlaufen oder deren Umgehung bezwecken, sind nichtig.
Art. 72a Bedingungen und Auflagen bei Erwerb von Anteilsrechten sowie
Widerruf des Entscheids
1 Die Bewilligungsbehörde stellt durch geeignete Bedingungen oder Auflagen sicher, dass:
a. die Voraussetzungen für den Erwerb von Anteilsrechten bei jeder Handänderung an solchen Rechten oder bei Umstrukturierungen des Rechtsträgers gewahrt bleiben;
b. das landwirtschaftliche Gewerbe oder die Grundstücke ein Hauptaktivum des Rechtsträgers bleiben;
c. das Verbot der Realteilung an einer Mehrheitsbeteiligung beachtet wird;
d. das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan einer bäuerlichen juristischen Person, nach Erteilung einer Bewilligung nach Artikel 65a oder 65c, der kantonalen Behörde jede Handänderung an Anteilsrechten innert 60 Tagen meldet.
2 Der Bundesrat kann weitere Bedingungen und Auflagen festlegen.