Vorlage
Vernehmlassung 2018/79: Agrarpolitik ab 2022 · 10 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 8Fedlex · Vorlage
Bäuerliches Bodenrecht
3 Die Bewilligungsbehörde kann ihren Entscheid widerrufen, wenn die Bedingungen und Auflagen nicht mehr eingehalten sind.
Art. 73 Abs. 1
1 Landwirtschaftliche Grundstücke dürfen bis zur Belastungsgrenze mit Grundpfandrechten belastet werden. Die Belastungsgrenze entspricht der Summe des um 35 Prozent erhöhten landwirtschaftlichen Ertragswerts und des Ertragswerts der nichtlandwirtschaftlichen Teile.
Art. 75 Abs. 1 Bst. e
1 Keine Belastungsgrenze besteht für:
e. Grundpfandrechte in Form von Grundpfandverschreibungen zur Sicherung des Gewinnanspruchs der Miterben, des Veräusserers und dessen Ehegatten.
Art. 76 Überschreitung der Belastungsgrenze
1 Ein Grundpfandrecht, für das die Belastungsgrenze gilt und das diese überschreitet, darf nur zur Sicherung eines Darlehens errichtet werden, wenn die Bedingungen nach den Artikeln 77 und 78 eingehalten sind.
2 Die Einhaltung der Artikel 77 und 78 wird vom Grundbuchverwalter nicht kontrolliert.
Art. 77 Abs. 3
3 Personen oder Institutionen, die das Darlehen gewähren, verbürgen oder verzinsen, wachen darüber, dass es zum festgelegten Zweck verwendet wird. Bei Zweckentfremdung ist das Darlehen zu kündigen.
Art. 78 Abs. 3
3 Ist ein zurückbezahltes Darlehen durch einen Schuldbrief gesichert und wird dieser nicht als Sicherheit für ein neues Darlehen nach den Artikeln 76 und 77 verwendet, so muss der Gläubiger dafür sorgen, dass die Pfandsumme, soweit sie die Belastungsgrenze übersteigt, im Grundbuch und auf dem Pfandtitel geändert oder gelöscht wird. Personen oder Institutionen, die das Darlehen gewähren, verbürgen oder verzinsen, sind berechtigt, zu diesem Zweck beim Grundbuchamt die Änderung oder Löschung zu beantragen.