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Vernehmlassung 2018/79: Agrarpolitik ab 2022 · 10 Seiten

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Bäuerliches Bodenrecht

b. durch einen Nachkommen, den Ehegatten, die Eltern oder ein Geschwister des Veräusserers;

i. durch Einräumung eines Baurechts an Pflanzen zugunsten des Pächters des landwirtschaftlichen Grundstückes oder Gewerbes;

j. durch Tausch von landwirtschaftlichen Grundstücken oder Grundstücksteilen eines landwirtschaftlichen Gewerbes ohne Aufpreis gegen Land, Gebäude oder Anlagen, die für den Betrieb des Gewerbes günstiger liegen oder geeigneter sind;

k. von landwirtschaftlichen Gebäuden mit notwendigem Umschwung nach Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe e durch Eigentümer benachbarter landwirtschaftlicher Gewerbe oder Grundstücke;

l. von Anteilsrechten an einer bäuerlichen juristischen Person bis zu einem Drittel am Grund- oder Stammkapital.

Art. 63 Abs. 1 Bst. d

1 Die Bewilligung zum Erwerb eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstücks wird verweigert, wenn:

d. das zu erwerbende Grundstück in mehr als 15km Distanz zum Betriebszentrums des Erwerbers liegt.

Art. 65 Abs. 2

2 Die Verweigerungsgründe von Artikel 63 gelten nicht.

Art. 65a Erwerb durch eine bäuerliche juristische Person

Der Erwerb landwirtschaftlicher Gewerbe oder Grundstücke durch eine bäuerliche juristische Person kann bewilligt werden.

Art. 65b Erwerb durch Genossenschaften, Vereine und Stiftungen

1 Der Erwerb eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder von Grundstücken durch eine Genossenschaft, einen Verein oder eine Stiftung nach den Artikeln 80 ff. ZGB6 wird bewilligt, sofern:

a. bei einer Genossenschaft oder einem Verein eine Mehrheit von Gesellschaftern Selbstbewirtschafter sind, diese das Gewerbe persönlich leiten und die Gesellschafter natürliche Personen sind und bei einer Stiftung: eine Mehrheit der Mitglieder des obersten Stiftungsorgans Selbstbewirtschafter sind und diese das Gewerbe persönlich leiten;

b. die statutarische Hauptzweckbestimmung Artikel 3 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19987 entspricht;

6 SR 210

7 SR 910.1