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Vernehmlassung 2018/79: Agrarpolitik ab 2022 · 10 Seiten
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Bäuerliches Bodenrecht
Art. 21 Abs. 1
1 Befindet sich in der Erbschaft ein landwirtschaftliches Grundstück, das nicht zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehört, so kann ein Erbe dessen Zuweisung zum doppelten Ertragswert verlangen, wenn er Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes ist oder über ein solches wirtschaftlich verfügt und das Grundstück höchstens 15 km von diesem entfernt ist.
Art. 25 Abs. 1 Bst. b
1 Befindet sich in der Erbschaft ein landwirtschaftliches Gewerbe, so steht, sofern sie geeignete Selbstbewirtschafter sind, ein Kaufsrecht zu:
b. jedem Geschwister, das nicht Erbe ist, aber beim Verkauf des landwirtschaftlichen Gewerbes ein Vorkaufsrecht geltend machen könnte.
Art. 28 Abs. 1
1 Wird bei der Erbteilung einem Erben ein landwirtschaftliches Gewerbe oder Grundstück zu einem Anrechnungswert unter dem Verkehrswert zugewiesen oder werden Anteilsrechte an einer bäuerlichen juristischen Person zu einem Anrechnungswert unter dem Verkehrswert zugewiesen, so hat jeder Miterbe bei einer Veräusserung Anspruch auf den seiner Erbquote entsprechenden Anteil am Gewinn.
Art. 31 Abs. 1 erster Satz
1 Der Gewinn entspricht der Differenz zwischen dem Veräusserungs- und dem Anrechnungswert, abzüglich Steuern und Sozialversicherungsabgaben. …
Art. 36 Abs. 2 Bst. b
2 Wird vertraglich begründetes Gesamteigentum oder Miteigentum an einem landwirtschaftlichen Grundstück aufgelöst, so kann jeder Mit- oder Gesamteigentümer dessen Zuweisung verlangen, wenn:
b. das Grundstück höchstens 15 km vom Gewerbe entfernt liegt.
Art. 41 Abs. 1 erster Satz und 2 erster Satz
1 Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Veräusserer eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstücks oder von Anteilsrechten an einer bäuerlichen juristischen Person Anspruch auf den Gewinn hat, wenn das Gewerbe, das Grundstück oder die Anteilsrechte weiterveräussert werden. …
2 Wird ein landwirtschaftliches Gewerbe oder Grundstück zu einem Preis unter dem Verkehrswert veräussert oder werden Anteilsrechte an einer bäuerlichen juristischen Person zu einem Preis unter dem Verkehrswert veräussert, ohne dass ein Gewinnanspruch vereinbart worden ist, so bleiben zum Schutz der Erben die Bestimmungen