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Vernehmlassung 2018/79: Agrarpolitik ab 2022 · 10 Seiten

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Bäuerliches Bodenrecht

über die Ausgleichung und die Herabsetzung (Art. 626-632 und Art. 522-533 ZGB5) vorbehalten. …

Gliederungstitel vor Art. 42

2. Abschnitt: Vorkaufsrechte der Verwandten und der Ehegatten

Art. 42 Abs. 1 und 2

1 Wird ein landwirtschaftliches Gewerbe veräussert, so haben daran die nachgenannten Personen ein Vorkaufsrecht in folgender Rangordnung, wenn sie es selber bewirtschaften wollen und dafür als geeignet erscheinen:

1. jeder Nachkomme;

2. der Ehegatte;

3. jedes Geschwister, wenn der Veräusserer das Gewerbe vor weniger als 10 Jahren ganz oder zum grössten Teil von den Eltern oder aus deren Nachlass erworben hat.

2 Wird ein landwirtschaftliches Grundstück veräussert, so hat jeder Nachkomme des Veräusserers ein Vorkaufsrecht daran, wenn er Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes ist oder wirtschaftlich über ein solches verfügt und das Grundstück höchstens 15 km entfernt liegt.

Art. 45a Gewerbe im Eigentum von bäuerlichen juristischen Personen

Wird ein landwirtschaftliches Gewerbe veräussert, das im Eigentum einer bäuerlichen juristischen Person steht, so kann das Vorkaufsrecht am landwirtschaftlichen Gewerbe durch Nachkommen eines Inhabers einer Beteiligung von mindestens 25 Prozent am Grundkapital oder am Stammkapital ausgeübt werden.

Art. 47 Abs. 2 Bst. b

2 Wird ein landwirtschaftliches Grundstück veräussert, so hat der Pächter am Pachtgegenstand ein Vorkaufsrecht, wenn:

b. der Pächter Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes ist oder wirtschaftlich über ein solches verfügt und das gepachtete Grundstück höchstens 15 km entfernt liegt.

Art. 49 Abs. 1 Ziff. 2 und Abs. 2 Ziff. 1

1 Wird ein Miteigentumsanteil an einem landwirtschaftlichen Gewerbe veräussert, so haben daran in folgender Rangordnung ein Vorkaufsrecht:

5 SR 210