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Vernehmlassung 2018/79: Agrarpolitik ab 2022 · 10 Seiten

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Bäuerliches Bodenrecht

4 Die Behörde teilt dem Eigentümer, dem Antragsteller, der Gesellschaft (Art. 65a und 65b) und dem Grundbuchamt den neuen Ertragswert und die neue Belastungsgrenze mit; dabei muss sie auch angeben, welche Beträge auf den Wert der nichtlandwirtschaftlichen Teile entfallen. Sie gibt zudem den Nutzwert des Inventars an, wenn dieser geschätzt worden ist.

Art. 90 Abs. 1 Bst. c

1 Die Kantone bezeichnen die Behörden, die zuständig sind:

c. Aufgehoben

Art. 91 Zuständigkeit des Bundes

Der Bundesrat erlässt die Vollzugsbestimmungen zu den Artikeln 9 Absatz 3, 10 Absatz 2, 72a Absatz 2 und 86 Absatz 2.

Art. 95c Übergangsbestimmung zur Änderung vom …

2 Die Artikel 61 Absatz 3 und Artikel 65c sind anwendbar auf den Erwerb von Anteilsrechten, wenn das Verpflichtungsgeschäft nach Inkrafttreten der Änderung vom … abgeschlossen wird.

II

Das Zivilgesetzbuch8 wird wie folgt geändert:

Art. 212 Abs. 3

3 Die erbrechtlichen Bestimmungen über die Bewertung und über den Anteil der Miterben am Gewinn gelten sinngemäss. Der Gewinnanspruch des Ehegatten bemisst sich im Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung. Für die Berechnung des Gewinns gilt Artikel 31 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 19919 über das bäuerliche Bodenrecht.

III

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

8 SR 210

9 SR 211.412.11