Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/79: Agrarpolitik ab 2022 · 161 Seiten

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7 Rechtliche Aspekte

7.1 Verfassungsmässigkeit

Die vorliegenden Änderungen des LwG stützen sich auf Artikel 104 und den neuen Art. 104a BV. Diese räumen dem Bund weitgehende Befugnisse und Aufgaben in der Ausgestaltung der agrarpolitischen Massnahmen ein (Art. 104 Abs. 3 LwG). Die Anpassungsvorschläge entsprechen einer konsequenten Weiterentwicklung der Agrarpolitik und liegen im verfassungsrechtlichen Kompetenzbereich des Bundes.

Nach Artikel 104 Absatz 4 BV setzt der Bund zweckgebundene Mittel aus dem Bereich der Landwirtschaft und allgemeine Bundesgelder zur Finanzierung der verschiedenen agrarpolitischen Massnahmen ein. Diese Bestimmung wird mit Artikel 6 LwG umgesetzt, gemäss dem die finanziellen Mittel für die wichtigsten Aufgabenbereiche mit einfachem Bundesbeschluss für höchstens vier Jahre bewilligt werden. Nach Artikel 104 Absatz 1 BV sorgt der Bund dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur Erbringung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen. Mit den bisher eingesetzten Mitteln im Umfang von jährlich rund 3,45 Milliarden Franken konnte eine nachhaltige Entwicklung der Landwirtschaft und die Erbringung der von der Gesellschaft erwünschten Leistungen sichergestellt werden. Mit der AP22+ sollen die Marktausrichtung und die Wettbewerbsfähigkeit der Land- und Ernährungswirtschaft weiter verbessert werden. Mit den besser auf die Ziele ausgerichteten Direktzahlungsmassnahmen können die Ziellücken in den Bereichen natürliche Lebensgrundlagen und Wettbewerbsfähigkeit effizient angegangen werden. Die Fortführung der finanziellen Mittel im heutigen Umfang erlaubt zudem eine wirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltige Entwicklung der Landwirtschaft. Die AP22+ ist daher konform mit den Vorgaben der BV.

Bezogen auf den neuen Artikel 104a BV «Ernährungssicherheit» sind die Massnahmen der AP22+ primär auf die Buchstaben b (standortangepasste und ressourceneffiziente Lebensmittelproduktion) und c (auf den Markt ausgerichtete Land- und Ernährungswirtschaft) ausgerichtet. Damit soll langfristig sichergestellt werden, dass die Schweizer Landwirtschaft ihren Beitrag zur Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln leisten kann.

Die Vorlage sieht vor, dass die Bestimmungen des 1. Kapitels des 2. Titels, des 5. Titels und des 6. Titels sowie des 4. Kapitels des 7. Titels neu auf die Produktion lebender Organismen Anwendung finden, welche heute nicht unterstützt wird, wie jene von Fischen, Insekten oder Algen, soweit es sich um Organismen handelt, welche zur Nahrungs- und Futtermittelproduktion geeignet sind (vgl. Ziff. 3.1.1.4). Die Bestimmungen sollen für die Produktion dieser Organismen anwendbar sein, obwohl sie nicht vom Verfassungsbegriff der Landwirtschaft direkt erfasst werden. Verfassungsrechtlich kann sich dies damit begründen lassen, dass ein enger Zusammenhang mit der Kompetenz des Bundes gemäss Art. 104 Abs. 2 BV hergestellt werden kann, der eine Förderung der bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betriebe vorsieht. Die Anforderung, dass die Ausrichtung von Direktzahlungen an das Vorliegen eines Versicherungsschutzes für mitarbeitende Ehepartnerinnen und Ehepartner geknüpft wird, stützt sich auf Artikel 104 Absatz 1 BV ab. Der Bund ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Landwirtschaft nachhaltig produziert, was neben der wirtschaftlichen und der ökologischen Dimension auch die soziale Dimension miteinschliesst. Viele landwirtschaftliche Mitarbeitende (insbesondere Ehepartnerinnen) verfügen heute nicht über eine angemessene Vorsorge oder eine Verdienstausfallversicherung. Mit der neuen Bestimmung soll hier eine Verbesserung erreicht und so zu einer sozial nachhaltigen Entwicklung in der Landwirtschaft beigetragen werden.

Die Änderungen des Tierseuchengesetzes (vgl. Ziff. 3.1.9.3) bezwecken, die Stärkung der Tiergesundheit im Erlass besser zu verankern. Bislang enthält die Tierseuchengesetzgebung dazu nur verschiedene punktuelle Bestimmungen (z.B. Art. 11a, 31a Abs. 3, 53b Abs. 1 TSG; Art. 59 Abs. 1 Tierseuchenverordnung [SR 916.401]). Die Änderungen stützen sich auf Artikel 118 Absatz 2 Buchstabe b BV. Nach dieser Bestimmung erlässt der Bund Vorschriften über die Bekämpfung übertragbarer, stark verbreiteter oder bösartiger Krankheiten von Menschen und Tieren. Die Stärkung der Tiergesundheit leistet einen wesentlichen Beitrag zur Bekämpfung solcher Krankheiten. Zu einer wirksamen «Bekämpfung» von Tierkrankheiten und Tierseuchen gehören präventive Massnahmen, d.h. Massnahmen, die den Aus-