Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/79: Agrarpolitik ab 2022 · 161 Seiten

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Tabelle 4: Schematische Darstellung des Massnahmenpaketes zur Trinkwasserinitiative Treiber Pflanzenschutzmittel Nährstoffe

Ebene

Im Ökologischen Leistungsnachweis Aktuell darf gemäss Artikel 14 GSchG der sollen die Einträge in die Ökosys- Dünger von höchstens drei Düngergrossvieteme, u.a. Gewässer, reduziert wer- heinheiten je Hektare düngbare Fläche ausden. Grundsätzlich sollen Pflanzen- gebracht werden. Diese Limite soll auf zweischutzmittel mit erhöhten einhalb Düngergrossvieheinheiten reduziert Umweltrisiken nicht mehr angewen- werden, abgestuft nach den Produktionszodet werden dürfen. nen.

 Anpassung Art. 70a Abs. 2 Bst. g  Anpassung Art. 14 Abs. 1 GschG

Förderung von «low-input-Systemen»

mit Produktionssystembeiträgen. Da-

mit soll der Verzicht auf den Einsatz

von Pflanzenschutzmitteln und Alter-

nativen gezielt gefördert werden.

 Massnahmen auf Basis des beste-

henden Art. 75 LwG (Produktionssys-

tembeiträge)

Die nationalen Massnahmen im Bereich Pflanzenschutz und Nährstoffe sollen regional/lokal gezielt verschärft werden, wenn die umweltrechtlichen Anforderungen aufgrund landwirtschaftlicher Einträge nicht erreicht werden. Die Massnahmen werden von Bund und Kantonen gemeinsam festgelegt.

 Art. 70a Abs. 2 Bst. h (neu)

Förderung von regionsspezifischen Massnahmen zur Verbesserung des Ressourcenschutzes im Rahmen von regionalen landwirtschaftlichen Strategien.

 Art. 76a und 87a LwG

Die Einhaltung der auf den Einzelbetrieb bezogenen landwirtschaftsrelevanten Vorgaben der Gewässerschutzgesetzgebung soll analog der artgerechten Haltung der Nutztiere (Tierschutz) in den Ökologischen Leistungsnachweis integriert werden. Damit kann der Vollzug gestärkt werden und Verstösse auf Landwirtschaftsbetrieben gegen die gesetzlichen Vorgaben werden direkt und in der ganzen Schweiz rechtsgleich mit Kürzungen von Direktzahlungen sanktioniert.

 Art. 70a Abs. 2 Bst. i LwG (neu)

Das Massnahmenpaket zielt auf eine naturnahe, bodenabhängige Landwirtschaft ab. Damit werden die Kernanliegen der Volksinitiative abgedeckt. Sie nimmt den verbesserten Schutz der Ökosysteme, der Gewässer und des Trinkwassers vor Pflanzenschutzmitteln und zu hohen Nährstoffeinträgen auf und deckt damit die langfristige Sicherung von gesundem Trinkwasser ab. Im Gegensatz zur Initiative wird der unternehmerische Spielraum der Betriebe gewahrt. Zudem wird der Vollzug der Umweltgesetzgebung in der Landwirtschaft gestärkt. Im Unterschied zur Initiative gilt ein Teil des Massnahmenpaketes (Begrenzung Düngergrossvieheinheiten) auch für die nicht direktzahlungsberechtigten Betriebe. Damit kann vermieden werden, dass Betriebe aus dem Direktzahlungssystem aussteigen, um den Anforderungen auszuweichen.