Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/79: Agrarpolitik ab 2022 · 161 Seiten

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3 Beantragte Neuregelung

3.1 Landwirtschaftsgesetz

Im folgenden Kapitel werden die Neuregelungen erläutert, die der Bundesrat im Rahmen der AP22+ im Landwirtschaftsgesetz (LwG) vorsieht. Die Reihenfolge der Themen orientiert sich am Aufbau des LwG. Zudem wird die Weiterführung bestimmter Massnahmen im Bereich Produktion und Absatz, bei denen sich ein staatliches Handeln aus volkswirtschaftlichen Gründen nicht oder nicht mehr rechtfertigen lässt (u.a. Inlandleistung bei der Vergabe von Zollkontingenten und Marktentlastungsmassnahmen), mittels einem der Vorlage beiliegenden Fragebogen zur Diskussion gestellt. Je nach Ergebnis der Befragung behält sich der Bundesrat vor, dem Parlament in der Botschaft zur AP22+ zu beantragen, diese Massnahmen aufzuheben.

3.1.1 Allgemeine Grundsätze (1. Titel LwG)

Die Grundsätze des LwG sind nach wie vor aktuell. Die vorgesehenen Änderungen des LwG entsprechen weitgehend den geltenden Grundsätzen. Ergänzungen sind in den Artikeln 2 und 3 nötig, um die vorgeschlagenen Massnahmen in den Bereichen Digitalisierung und Innovationsförderung im LwG zu verankern. Weiter sollen gewisse Massnahmen des LwG für alle lebenden Organismen als Basis für Nahrungs- und Futtermittel angewendet werden.

3.1.1.1 Innovationsförderung

Heutige Regelung und Handlungsbedarf

Der Bund fördert auf der Grundlage des LwG die landwirtschaftliche Forschung, Beratung sowie die Pflanzen- und Tierzucht. Forschung und züchterische Aktivitäten legen oft den Grundstein für Innovationen. Damit neu gewonnenes Wissen in der Form von Innovationen in der Praxis erfolgreich und möglichst rasch umgesetzt werden kann, braucht es nicht nur eine effektive Beratung der Landwirtinnen und Landwirte. Es braucht auch eine systematischere schweizweite Vernetzung aller Akteure des landwirtschaftlichen Innovations- und Wissenssystems (LIWIS, d.h. Forschung, Bildung, Beratung, land- und ernährungswirtschaftliche Praxis), eine konsequentere praxisorientierte Anwendung von umsetzungsrelevanten Erkenntnissen in Form von Pilotprojekten und die aktive Weiterverbreitung von Erkenntnissen aus erfolgreichen Projekten in Form von Demonstrationsprojekten.

Beantragte Neuregelung

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e soll dahingehend ergänzt werden, dass der Bund im Hinblick auf eine Stärkung der Innovationskraft der Schweizer Land- und Ernährungswirtschaft neben der Förderung von Forschung, Beratung sowie Pflanzen- und Tierzucht explizit auch die Nutzbarmachung von neu gewonnenem Wissen für die Praxis (d.h. die Verwertung dieses Wissens) fördert. Eine erfolgreiche Verwertung von Wissen setzt voraus, dass sich alle Akteure des LIWIS (inkl. jene der Verarbeitung und des Vertriebs) im Sinne von Koordination und Kooperation stärker vernetzen (z.B. im Rahmen von Kompetenz- und Innovationsnetzwerken). Entsprechend braucht es im LwG auch eine begriffliche Ausweitung von «Landwirtschaft» auf «Land- und Ernährungswirtschaft». Neben der stärkeren Vernetzung ist auch eine konsequentere Durchführung von Pilot- und Demonstrationsprojekten wichtig, damit von der Forschung erarbeitetes Wissen in der Praxis getestet und verbreitet werden kann. Die hier vorgeschlagene Ergänzung der allgemeinen Grundsätze wird im 6. Titel (2. Kapitel) konkretisiert.

 Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e

3.1.1.2 Digitalisierung

Heutige Regelung und Handlungsbedarf

Mit der Strategie Digitale Schweiz hat der Bundesrat am 20. April 2016 ein Basisdokument für Digitalisierung beschlossen. Durch die konsequente Nutzung der Chancen der Digitalisierung soll sich die Schweiz als attraktiver Lebensraum und innovativer, zukunftsorientierter Wirtschafts- und Forschungsstandort behaupten können. Für die Landwirtschaft hat die Digitalisierung auch Potenzial für die Ver-