Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/79: Agrarpolitik ab 2022 · 161 Seiten
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rates vom März 2017 der rechtliche Rahmen in der Schweiz und der EU verglichen sowie die verfügbaren Massnahmen im Zusammenhang mit der Steuerung des Angebots von Käse mit GUB und GGA beurteilt.
Die Beurteilung einer allfälligen Anpassung der Schweizer Rechtsgrundlage im Sinne der EU, die im Bericht vorgenommen wurde, zeigt, dass die Nachteile gegenüber den Vorteilen überwiegen. Aufgrund dieser Beurteilung ist eine Anpassung der Schweizer Gesetzgebung nicht angezeigt. Mit Artikel 9 LwG besteht eine ausreichende Grundlage, um von Produzenten- oder Branchenorganisationen getroffene Selbsthilfemassnahmen auch für deren Nichtmitglieder verbindlich zu erklären. Diese Möglichkeit steht auch im Bereich der GUB und GGA zur Verfügung. Die Unterstützung der Selbsthilfemassnahmen zur Anpassung des Angebots an die Erfordernisse des Marktes muss gemäss Artikel 9 Absatz 3 LwG eine Ausnahme bleiben und sich auf ausserordentliche Entwicklungen, die nicht durch strukturelle Probleme bedingt sind, beschränken. Das heisst, der Bundesrat kann kein dauerhaftes Marktstützungs- und Interventionssystem einführen Es soll hingegen weiter möglich sein, temporäre und auf ein Produkt beschränkte Massnahmen zu ergreifen – beispielsweise im Falle eines Markteinbruchs – unter Berücksichtigung der subsidiären Rolle des Staats. In der VBPO sollen deshalb die Anforderungen an «ausserordentliche Entwicklungen, die nicht durch strukturelle Probleme bedingt sind» genauer definiert werden.
Mit der AP14-17 haben Bundesrat und Parlament verschiedene gesetzliche Anpassungen vorgenommen, um die Ausrichtung der Land- und Ernährungswirtschaft auf eine gemeinsame Qualitätsstrategie zu unterstützen (Art. 2 Abs. 3, Art. 10, 11, 12 Abs. 2 und 3, Art. 14 Abs. 4 LwG). Das Zusammenwirken privater Mehrwertstrategien mit staatlichen Rahmenbedingungen und Förderinstrumenten wurde damit als Zukunftsmodell der Agrarpolitik etabliert.
Im Rahmen der Absatzförderung wird unter anderem das Projekt «Schule auf dem Bauernhof» finanziell unterstützt. Der Bundesrat hat im Zusammenhang mit dem Postulat 17.3539 Jans – Das Projekt „Schule auf dem Bauernhof“ stärken – festgehalten, dass er das Anliegen des Postulats unterstützt, möglichst vielen Schülerinnen und Schülern einen Besuch auf einem Bauernhof zu ermöglichen. Der Bundesrat hat die Möglichkeiten zu einer Verstärkung der Förderung dieses Vorhabens überprüft und kommt zum Schluss, dass die Rahmenbedingungen für die Förderung solcher Projekte mit Artikel 12 LwG und der landwirtschaftlichen Absatzförderungsverordnung vom 9. Juni 200640 ausreichen und sogar einen weiteren Ausbau bestehender Programme zulassen. Initiativen zu einer Intensivierung der Aktivitäten können bei Bedarf somit mit den bestehenden Instrumenten umgesetzt werden. Die Lehrpläne der Volksschule unterstehen jedoch der kantonalen Hoheit.
Beantragte Neuregelung
In den Bereichen Selbsthilfemassnahmen, Kennzeichnung und Absatzförderung drängen sich auf Gesetzesstufe mit Ausnahme der Regelungen für die Weinklassierung (s. Ziffer 3.1.2.11) keine Änderungen auf. Auf Verordnungsstufe gilt es, die Rahmenbedingungen und Fördermassnahmen konsequent im Sinne der Qualitätsstrategie weiterzuentwickeln und die Inwertsetzung von Schweizer Produkten am Markt, die Innovation und die Zusammenarbeit in der Wertschöpfungskette zu fördern.
3.1.2.2 Inlandleistung bei der Vergabe von Zollkontingenten
Heutige Regelung und Handlungsbedarf
Die Schweizer Landwirtschaftsprodukte werden auf dem Inlandmarkt durch ein umfangreiches Zollsystem vor der Konkurrenz durch importierte Produkte geschützt. Beim Grenzschutz im Agrarbereich kommen heute verschiedene Instrumente zur Anwendung. Das wichtigste Instrument sind Zollkontingente mit einem relativ tiefen Zollansatz (Kontingentszollansatz KZA) für eine beschränkte Kontingentsmenge und einem oft hohen Zollsatz für Importe ausserhalb dieser Kontingentsmenge (Ausserkontingentszollansatz AKZA). Damit werden die Importe reduziert, was höhere Produzenten- und Konsumentenpreise im Inland ermöglicht.
40 SR 916.010