Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/79: Agrarpolitik ab 2022 · 161 Seiten

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besserung der Ressourceneffizienz, eine Reduktion der Umweltbelastung oder die Vereinfachung administrativer Aufgaben durch eine digitalisierte Dokumentation. Wichtig ist für den Bundesrat, dass staatliche Regulierungen nicht dazu führen, dass herkömmliche Technologien oder traditionelle Geschäftsmodelle bevorzugt und dadurch Innovationen behindert werden. Veränderungen aufgrund der Digitalisierung sollen aktiv angegangen werden und die Transformationsprozesse vernetzt erfolgen.

Mit den bestehenden Massnahmen der Agrarpolitik wird die Digitalisierung bereits heute unterstützt:

 Im Bereich Forschung und Beratung werden anwendungsorientierte Grundlagen, Beratungsinstru-

mente und digitale Werkzeuge zur Wissensvermittlung entwickelt.

 Im Rahmen von Ressourcenprojekten (Art. 77a LwG) kann die Nutzung digitaler Technologien zur

Reduktion von negativen Umweltwirkungen erprobt werden (z.B. durch den Einsatz von Smart-Farming-Technologie, Datenerfassung über Bodenfeuchtsonden, Humusbilanz).

 Über QuNaV (Art. 11 LwG) werden innovative Projekte unterstützt, die digitale Technologien insbe-

sondere in den Bereichen Rückverfolgbarkeit, Dokumentation, Angebotsplanung einsetzen. Unterstützt wird auch die Entwicklung neuer Technologien im Bereich der Produktionsmittel (z.B. Drohneneinsatz und Jätroboter).

 Mit Massnahmen im Bereich Strukturverbesserungen können gemeinschaftliche Anschaffungen von

Maschinen und Fahrzeugen sowie feste Betriebseinrichtungen unterstützt werden (z.B. Melkroboter).

 Mit Mitteln aus der Absatzförderung können digitale Kommunikationskanäle oder Marktforschung

gefördert werden.

 Die Agrarinformationssysteme des Bundes werden laufend weiterentwickelt, damit sie ein anwen-

derfreundliches und medienbruchfreies Datenmanagement zwischen den verschiedenen Verwaltungsstellen beim Bund und den Kantonen ermöglichen. Weitere Datenharmonisierungen und normierte Schnittstellen werden dazu beitragen, dass sich Systeme einfacher vernetzen lassen und redundante Datenerhebungen weiter reduziert werden können.

Beantragte Neuregelung

Der Bund begleitet die Land- und Ernährungswirtschaft bereits auf der geltenden Gesetzesgrundlage im Digitalisierungsprozess. Jedoch fehlt dafür eine explizite Verankerung im LwG. Die dynamische Entwicklung der digitalen Technologien erfordert seitens des Bundes eine laufende Optimierung der Rahmenbedingungen und Massnahmen. Deshalb soll im LwG ein entsprechender Grundsatz aufgenommen werden. Diese Ergänzung steht im Einklang mit der Anpassung der Instrumente im Bereich Strukturverbesserungen, die auf eine optimale Unterstützung der Landwirtschaft im Digitalisierungsprozess abzielt.

 Artikel 2 Absatz 4bis

3.1.1.3 Erweiterung des Geltungsbereichs des LwG auf alle lebenden Organismen für die Nahrungs- und Futtermittelproduktion

Heutige Regelung und Handlungsbedarf

Die Landwirtschaft umfasst die Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung (Art. 3 Abs. 1 LwG). Aber nicht alle lebenden Organismen, welche zur Nahrungs- und Futtermittelproduktion geeignet sind (z.B. Insekten, Algen), fallen in den Geltungsbereich des LwG. Für die Berufsfischerei und die einheimische Fischzucht wurde der Geltungsbereich des LwG teilweise ausgedehnt. So können einheimische Fischer und Fischerinnen sowie Fischzüchter und Fischzüchterinnen von Absatzförderungs-, Marktentlastungs- und Strukturverbesserungsmassnahmen profitierten, sind aber auch den Ausführungsbestimmungen zu Pflanzenschutz und Produktionsmitteln unterworfen (Art. 3 Abs. 3 LwG). Neuartige zur Ernährung oder Tierfütterung geeignete Organismen wie beispielsweise Insekten und Algen stehen bisher ausserhalb des Geltungsbereichs des LwG, obwohl deren Bedeutung in der Zukunft zunehmen dürfte. Diese Lücke soll mit der AP22+ geschlossen werden.