Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/79: Agrarpolitik ab 2022 · 161 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 56Fedlex · Erläuternder Bericht
Beantragte Neuregelung
Die Massnahmen des 1. Kapitels des 2. Titels, des 5. Titels und des 6. Titels sowie des 4. Kapitels des
7. Titels sollen für die Produktion aller lebender Organismen angewendet werden (z.B. Fische, Insekten, Algen), soweit diese für die Nahrungs- und Futtermittelproduktion geeignet sind. (Art. 3 Abs. 3). Mit dieser Änderung wird auch die Grundlage geschaffen, die Aquakultur in der Verordnung über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung, SR 910.18) zu regeln. Damit kann die Bio-Aquakulturproduktion bei zunehmender Nachfrage auch für Schweizer Produzenten erschlossen werden. Die Aufnahme der Aquakultur in die Bio-Verordnung ist ferner erforderlich, um die Gleichwertigkeit mit den Bio-Bestimmungen anderer Länder (z.B. Kanada und EU) zu komplettieren.
Artikel 3 Absatz 3
3.1.2 Produktion und Absatz (2. Titel LwG)
3.1.2.1 Selbsthilfemassnahmen, Kennzeichnung und Absatzförderung
Heutige Regelung und Handlungsbedarf
Bei der Einführung von Artikel 9 LwG auf den 1. Januar 1999 mussten die Selbsthilfemassnahmen durch Unternehmen gefährdet sein, die sich nicht daran beteiligen, damit der Bundesrat sie auf die Nichtmitglieder ausdehnen konnte. Die Anforderung an die Gefährdung der Selbsthilfemassnahmen wurde mit der AP 2007 gelockert, indem auf den 1. Januar 2004 die sogenannte potenzielle Gefährdung in Artikel 9 Absatz 1 LwG umgesetzt wurde. Eine mögliche Gefährdung einer Selbsthilfemassnahme reichte somit aus, damit der Bundesrat sie auf die Nichtmitglieder ausdehnen konnte. Diese Änderung wurde damit begründet, dass ohne staatliche Rahmenbedingungen nicht ausgeschlossen werden könnte, dass Unternehmen von Selbsthilfemassnahmen profitieren, ohne sich selbst daran zu beteiligen oder die Kosten mitzutragen. Diese sogenannten «Trittbrettfahrer» könnten in der Folge auch eine Entsolidarisierung all jener zur Folge haben, die sich an den gemeinsamen Massnahmen beteiligen. Mit der AP14-17 wurde die potenzielle Gefährdung wieder gestrichen und der Wortlaut von Artikel 9 Absatz 1 LwG entspricht aktuell wieder demjenigen von 1999. Das Parlament hat somit mit der AP14-17 die Anforderung an die Gefährdung der Selbsthilfemassnahmen wieder erhöht.
Der Bundesrat hat bei der letzten Ausdehnung von Selbsthilfemassnahmen auf Nichtmitglieder am 22. November 2017 die Anforderungen an die Gefährdung relativ tief angesetzt. Es wurden auch Selbsthilfemassnahmen von Organisationen auf Nichtmitglieder ausgedehnt, die einen sehr hohen Organisationsgrad aufweisen und deshalb weniger gefährdet waren. Der aktuelle Vollzug von Artikel 9 LwG entspricht somit nicht vollumfänglich der rechtlichen Grundlage und zeigt die Schwierigkeit, im Einzelfall zwischen einer realen und einer potenziellen Gefährdung zu unterschieden. Hier müssen die Vorhersehbarkeit und die Rechtssicherheit für alle Beteiligten erhöht werden. Um die Gefährdung einer Selbsthilfemassnahme besser prüfen zu können und die Rechtssicherheit zu verbessern, soll der Begriff der Gefährdung in der Verordnung über die Branchen- und Produzentenorganisationen vom 30. Oktober 200238 (VBPO) näher umschrieben werden. Folgende Kriterien sind denkbar: Die Organisation muss aufzeigen, dass die Umsetzung der Massnahme ohne die Beiträge der Nichtmitglieder gefährdet ist. Sie muss im Begehren ein Budget aufstellen, in dem die erwarteten Beiträge der Mitglieder und die fehlenden Beiträge ausgewiesen werden. Die Gefährdung muss auf der Stufe der Wertschöpfungskette nachgewiesen werden, die direkt von der Umsetzung der Selbsthilfemassnahme betroffen ist.
Auch im Bereich der GUB und GGA ist Artikel 9 LwG relevant: Mit dem Postulat Bourgeois39 wurde der Bundesrat aufgefordert, zum einen die einschlägigen gesetzlichen Grundlagen in der Schweiz und der Europäischen Union (EU) im Zusammenhang mit der Steuerung des Angebots von Käse mit geschützter Ursprungsbezeichnung (GUB) und mit geschützter geografischer Angabe (GGA) zu analysieren, und zum anderen ihre Umsetzung – auf öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Basis – in der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten zu prüfen. Ausgehend von dieser Analyse wurden im Bericht des Bundes-
38 SR 919.117.72
39 (16.3050) «Steuerung des Angebots von Käse mit Ursprungsbezeichnung in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union»