Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/79: Agrarpolitik ab 2022 · 161 Seiten
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3.1.2.3 Zulagen Milchwirtschaft
Heutige Regelung und Handlungsbedarf
Seit dem 1. Juni 2007 ist der Handel mit Käse zwischen der Schweiz und der EU zollfrei möglich. Für die übrigen Milchprodukte besteht weiter ein teilweise hoher Grenzschutz. Der Bund gleicht mit der Zulage für verkäste Milch im Inland den unterschiedlichen Grenzschutz aus. Zusätzlich wird mit der Zulage für Fütterung ohne Silage die Produktion von aus Rohmilch hergestellten Käsespezialitäten unterstützt. Beide Zulagen werden heute an die milchverarbeitenden Betriebe ausbezahlt. Diese sind verpflichtet, die Zulagen innert Monatsfrist den Milchproduzentinnen und -produzenten weiterzugeben.
Die Zulage für verkäste Milch verursacht heute teilweise Fehlanreize, die zur Produktion von Viertelfettkäse mit tiefer Wertschöpfung führen. Mit der zunehmenden Konzentration im Milchhandel wird zudem die Administration des Systems immer aufwändiger. Zugleich ist die Produktion von silofreier Milch, welche die Basis für die Produktion von wertschöpfungsstarkem Rohmilchkäse ist, rückläufig, da die Kosten für die Futterkonservierung bei der silofreien Fütterung höher sind.
Im LwG ist festgehalten, dass das 2. Kapitel Milchwirtschaft nur für Kuhmilch gilt. Der Bundesrat kann aber einzelne Bestimmungen, insbesondere die Zulage für verkäste Milch und die Zulage für Fütterung ohne Silage, auch auf Ziegen- und Schafmilch anwenden. Der Freihandel für Käse mit der EU gilt jedoch auch für Büffelmozzarella. In den letzten Jahren hat der Import dieses Produkts zugenommen und konkurriert somit zunehmend den aus Schweizer Büffelmilch hergestellten Mozzarella. Es ist daher angezeigt, diese beiden Zulagen auch für Büffelmilch auszurichten.
Beantragte Neuregelung
Die Zulage für Fütterung ohne Silage soll verdoppelt und direkt den Milchproduzentinnen und -produzenten ausbezahlt werden. Damit wird der Anreiz zur Produktion von silofreier Milch erhöht. Es ist vorgesehen, die Zulage für silofreie Milch nicht mehr auf die zu Käse verwertete Milch zu beschränken, sondern auf sämtliche silofreie Milch auszuweiten, die von Ganzjahresbetrieben vermarktet wird. Für die Milch von Sömmerungsbetrieben soll sie nicht ausgerichtet werden. Der administrative Aufwand, um die Sömmerungsmilch auf die Talbetriebe aufzuteilen, wo die Kühe während der Winterfütterung stehen, wäre zu gross. Zur Finanzierung der Erhöhung der Zulage für die Fütterung ohne Silage soll die Zulage für verkäste Milch um den entsprechenden Betrag reduziert werden. Damit wird der Anreiz zur Herstellung von Käse mit tiefer Wertschöpfung reduziert. Die Zulage für Verkehrsmilch, die aufgrund der Aufhebung der Ausfuhrbeiträge für verarbeitete Landwirtschaftsprodukte ab 2019 ausgerichtet wird, soll unverändert weitergeführt werden.
Die Zulage für verkäste Milch und die Zulage für Fütterung ohne Silage sollen zudem ab 2022 auch für Büffelmilch ausgerichtet werden, was eine Ergänzung von Artikel 28 Absatz 2 LwG erfordert. Die Mittel für diese beiden Zulagen bleiben unverändert.
Artikel 28 Absatz 2, Artikel 38 Absatz 2 und 2bis, Artikel 39
3.1.2.4 Beitrag an die Milchprüfung
Heutige Regelung und Handlungsbedarf
Beim Umgang mit Lebensmitteln ist die Gewährleistung der Hygiene von zentraler Bedeutung (vgl. Art. 10 des Lebensmittelgesetzes43). Qualitätsvorschriften sind bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen auch zur Einhaltung internationaler Verpflichtungen und Normen, die von wesentlicher Bedeutung für die schweizerische Landwirtschaft sind, notwendig. Damit werden die Produktequalität gewährleistet und allfällige Exporthemmnisse verhindert. Die Ausführungsvorschriften in Bezug auf die Hygiene und Qualität von Milch finden sich in der Milchprüfungsverordnung44 und in der Verordnung des EDI über die
43 SR 817.0
44 SR 916.351.0