Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/79: Agrarpolitik ab 2022 · 161 Seiten
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minierenden Abnehmern gegenüberstehen, ist einer der Hauptgründe für die schwierige Verhandlungsposition der Landwirtschaft gegenüber dem Handel und die von der Landwirtschaft als unfair empfundene Margenverteilung.
Das BLW hat 2016 vom Beratungsunternehmen Areté eine Evaluation der Effizienz und Effektivität des Schweizer Zollkontingentsystems durchführen lassen42. Die Resultate der ökonometrischen Analyse und der Supply-Chain-Analyse zeigen eine Dominanz von wenigen Firmen (Marktkonzentration) in den nachgelagerten Stufen der Wertschöpfungskette auf (unvollständiger Wettbewerb, oligopolistische Marktsituation), welche mit der Zuteilung der Zollkontingentsanteile noch gefördert wird. Damit wird klar, dass die Konsumentinnen und Konsumenten Renten bezahlen, die grösstenteils nicht der Landwirtschaft zugutekommen.
Die Vergabe der Zollkontingente nach Inlandleistung steht auch international – insbesondere bei der WTO – in der Kritik. Obwohl die Zuteilung der Kontingentsanteile an die Importeure im WTO-Recht nicht explizit geregelt ist, ist die WTO-Konformität der Verteilung nach Massgabe der Inlandleistung nicht eindeutig gegeben. In regelmässigen Abständen muss die Schweiz das System in der WTO rechtfertigen, da dieses von anderen Mitgliedern als diskriminierend, zu kompliziert und damit intransparent angesehen wird.
Aufgrund der neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse über die Wirkung des Schweizer Zollkontingentssystems und der Tatsache, dass die Inlandleistung im Widerspruch zu den Zielsetzungen der AP22+ (Vereinfachung, Erhöhung der Effizienz, Abbau von administrativem Aufwand, mehr Marktausrichtung) steht, sieht der Bundesrat einen Handlungsbedarf.
Zur Diskussion gestellte Regelung
Der Bundesrat möchte die Vernehmlassung zur AP22+ nutzen, um eine Abschaffung der Inlandleistung (Art. 22 Abs. 2 Bst. b und Abs. 3, Art. 23, Art. 48 Abs. 2 und 2bis LwG) mittels Fragebogen zur Diskussion zu stellen. Damit würde auch die Überwachung des Marktgeschehens auf den öffentlichen Märkten (Art. 51 Abs. 1 LwG) entfallen, was den Vollzugsaufwand reduzieren würde.
Ab 2022 würden die meisten Kontingentsanteile, die aktuell nach Massgabe einer Inlandleistung verteilt werden, versteigert (Ausnahmen: ZK Nr. 5 Pferdefleisch: Verzicht auf Verteilung aufgrund der tiefen Nachfrage; ZK Nr. 15 Frisches Gemüse: Importe im Vorjahr aufgrund der Häufigkeit der notwendigen Freigaben). Mit der Versteigerung könnten die Kontingentsrenten durch den Bund vereinnahmt werden (schätzungsweise 50–65 Mio. Fr. pro Jahr).
Zusätzlich zu den oben beschriebenen Vorteilen, die mit einer Abschaffung der Inlandleistung verbunden sind, hätte die Versteigerung der Zollkontingentsanteile folgende positive Auswirkungen:
Stabilisierende Wirkung auf die Inlandpreise: Die Versteigerungspreise werden zusätzlich zum Kontingentszollansatz bezahlt und verhindern so das Angebot von importierten Produkten zu Tiefpreisen. Auch fördert die Versteigerung der Zollkontingentsanteile den Wettbewerb im Inland bei den nachgelagerten Stufen der Wertschöpfungskette, da neuen Akteuren der Zutritt erleichtert wird. Gerade kleine Akteure, welche keine Inlandleistung erbringen, könnten Kontingentsanteile ersteigern und dadurch am Markt teilnehmen.
Weniger administrativer Aufwand: Der administrative Aufwand beim Bund wird reduziert, da die Kontrollen der Selbstdeklaration der Inlandleistung wegfallen. Auf Seiten der Importeure führt die Abschaffung ebenfalls zu einer administrativen Entlastung, da sie ihre Inlandleistung nicht mehr nachweisen müssen.
Fragebogen
42 Loi A., Esposti R., Gentile M. et al. (2016), Policy evaluation of tariff rate quotas. Report mandated by the Swiss federal Office of Agriculture. Areté srl, Bologna.