Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/79: Agrarpolitik ab 2022 · 161 Seiten
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ihrem Antrag ein Pflichtenheft vor, in dem die Anforderungen an die Weine, die eine geografische Angabe anstreben, festgelegt sind. Das BLW wird ein öffentliches Einspracheverfahren eröffnen, in dessen Verlauf Personen, die ein schutzwürdiges Interesse geltend machen können, Einsprache gegen die beabsichtigte Eintragung einlegen können. Ausländische Produzentengruppierungen, die ihre geografische Angabe in das Schweizer Register der Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben eintragen lassen wollen, können dies auf gleiche Weise durch Einreichung ihres Antrags beim BLW tun.
Weine mit AOP werden von dem Qualitätsschub profitieren, der im Zuge der Einführung der aktuellen Klassierung im Jahr 2008 und einer ersten Verschärfung der Herkunfts- und Qualitätsanforderungen erzielt wurde. Mit dem Übergang von AOC-Weinen zu Weinen mit AOP entfällt die Möglichkeit, zur Herstellung von Wein mit AOP bis zu 10 Prozent Traubengut, das nicht aus dem für die AOP definierten geografischen Gebiet stammt, zu verwenden. Das Verbot jeglichen Ursprungsverschnitts bei Weinen mit AOP stellt eine Angleichung an das für landwirtschaftliche AOP-Erzeugnisse geltende Prinzip dar, wonach der Rohstoff aus einem klar definierten geografischen Gebiet stammen muss. Die Typizität der Weine und ihr Abgrenzungspotenzial werden dadurch gestärkt. Im AOP-Pflichtenheft sollen das abgegrenzte geografische Gebiet für die Traubenproduktion, die Rebsorten, die Anbaumethoden, das abgegrenzte Gebiet für die Weinbereitung und gegebenenfalls die önologischen Verfahren, die dem Wein seine Qualität und typischen Eigenschaften verleihen, verbindlich festgehalten werden.
Die Weine mit IGP sollen die Landweine nach der aktuellen Klassierung ersetzen. Da sich der Ruf und die typischen Eigenschaften einer IGP überwiegend aus der geografischen Region ergeben, wird der Bezug der IGP-Weine zum geografischen Ursprungsgebiet gestärkt werden. Das geografische Gebiet der Weine mit IGP sowie weitere Elemente, die sie kennzeichnen, sollen neu in einem Pflichtenheft definiert werden. Diese Anforderungen werden flexibler sein als diejenigen für Weine mit AOP. Insbesondere dürfen Weine mit IGP wie die bisherigen Landweine zu maximal 15 Prozent verschnitten sein.
Die Weine ohne AOP und ohne IGP bilden die Kategorie der Weine ohne geografische Angabe im Sinne von Artikel 63 Absatz 1 LwG. Sie sollen die bisherigen Tafelweine ersetzen. Die grundlegenden Anforderungen an die Qualität, die Herkunft der Trauben, die zugelassenen önologischen Verfahren und die Kennzeichnungsvorschriften bleiben unverändert. Sie können somit weiterhin nur mit der Angabe «Schweizer Weisswein» oder «Schweizer Rotwein» bezeichnet werden, wodurch sie sich von ausländischen Weinen oder Weinen, die teilweise aus ausländischen Trauben gewonnen werden, unterscheiden lassen.
Artikel 187e LwG regelt die Übergangsbestimmungen im Zusammenhang mit der Änderung der Weinklassierung. Artikel 64 LwG wird an die vorgeschlagene Weinklassierung angepasst.
Artikel 62, 63, 64 und 187e.
3.1.3 Direktzahlungen (3. Titel LwG)
3.1.3.1 Eintretens- und Begrenzungskriterien
Heutige Regelung und Handlungsbedarf
Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von Betrieben müssen verschiedene allgemeine Anforderungen und soziale Kriterien erfüllen, damit sie Direktzahlungen erhalten können:
Bodenbewirtschaftende bäuerliche Betriebe;
Einhaltung der für die landwirtschaftliche Produktion massgeblichen Bestimmungen der Gewässerschutz-, der Umweltschutz- und der Tierschutzgesetzgebung;
Landwirtschaftliche Ausbildung;
Obere Altersgrenze: Beiträge maximal bis zum 65. Altersjahr;
Mindestarbeitsaufkommen auf dem Betrieb in Standardarbeitskräften (SAK): mindestens 0.20 SAK;
Mindestanteil der Arbeiten, die durch betriebseigenen Arbeitskräften ausgeführt werden: mindestens 50 Prozent.
Eine zentrale Anforderung ist die Erfüllung des ökologischen Leistungsnachweises, auf den in einem separaten Abschnitt eingegangen wird (vgl. Ziff. 3.1.3.2).