Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/79: Agrarpolitik ab 2022 · 161 Seiten
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Die Organisation der Marktentlastungsmassnahmen beim Fleisch wurde gestützt auf Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a LwG in einer Leistungsvereinbarung an die Genossenschaft Proviande übertragen. Die Verwertungsmassnahmen zugunsten Schweizer Konsumeier werden durch das BLW vollzogen.
Die jährlich wiederkehrenden Schwankungen bei Fleisch und Eiern sind bekannt und vorhersehbar. Es liegt daher kein Marktversagen vor, das ein Eingreifen des Bundes rechtfertigt. Es liegt in der Verantwortung der Branche, das Angebot an die Bedürfnisse des Marktes anzupassen. Der Bund stellt zudem verschiedene andere Förderinstrumente zur Verfügung (z.B. QuNaV48), um die Branche dabei zu unterstützen, marktgerechte Produktions- und Absatzstrukturen zu schaffen. Der Bund leistet darüber hinaus subsidiäre Unterstützung zugunsten von Initiativen der Branche.
Zur Diskussion gestellte Regelung
Um die Ausrichtung der Branche auf die Bedürfnisse des Marktes nicht zu behindern, soll die Aufhebung der Marktentlastungsmassnahmen für Fleisch und Eier (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 LwG) in der Vernehmlassung zur Diskussion gestellt werden. Mit der Aufhebung von Artikel 50 würde auch die Übertragung von öffentlichen Aufgaben nach Artikel 51 Absatz 1 Bst. a an private Organisationen entfallen.
Fragebogen
3.1.2.7 Beiträge öffentliche Märkte im Berggebiet
Heutige Regelung und Handlungsbedarf
Gestützt auf Artikel 50 Absatz 2 LwG kann der Bund Beiträge für die Organisation, Durchführung, Überwachung und Infrastruktur von öffentlichen Märkten im Bergebiet leisten. Insbesondere die Infrastrukturbeiträge zur Mitfinanzierung von Geräten und Ausrüstungen auf öffentlichen Märkten im Berggebiet wurden in den letzten Jahren kaum genutzt. Die für diesen Zweck vom Parlament gesprochenen Mittel (rund 0,15 Mio. CHF) blieben daher entweder als Kreditreste stehen oder wurden für andere Zwecke eingesetzt.
Zur Diskussion gestellte Regelung
Aus den oben genannten Gründen soll die Aufhebung der Infrastrukturbeiträge für öffentliche Märkte im Berggebiet zur Diskussion gestellt werden.
Fragebogen
3.1.2.8 Beiträge für die Verwertung der Schafwolle
Heutige Regelung und Handlungsbedarf
Der Bund unterstützt gestützt auf Artikel 51bis LwG die Verwertung von Schafwolle im Inland mit jährlich rund 800 000 Franken. Einerseits werden innovative Projekte zur Verwertung der Wolle unterstützt und andererseits Verwertungsbeiträge für das Sammeln, Sortieren und Waschen der Schafwolle im Inland gewährt.
In einer vom BLW in Auftrag gegebenen Evaluation der Verordnung vom 25. Juni 200849 über die Verwertung der inländischen Schafwolle aus dem Jahr 201550 wurde festgestellt, dass die finanzielle Bedeutung der Schafwolle für die Schafhalterinnen und -halter bei den aktuellen Preis- und Mengenverhältnissen auch mit Bundesbeiträgen für die Verwertung vernachlässigbar ist. Kann ein Schafhalterbetrieb die bei ihm anfallende Wolle nicht verkaufen und muss er sie dafür fachgerecht entsorgen, belaufen sich die entsprechenden Mindererlöse und Kosten zusammengezählt auf lediglich rund 2 % des Erlöses für Fleisch und Milch.
Mit der Mitfinanzierung von innovativen Projekten hat der Bund in den letzten vierzehn Jahren den Aufbau von privaten Verarbeitungs- und Vertriebsstrukturen für Schweizer Schafwolle unterstützt. Insge-
48 SR 910.16
49 SR 916.361
50 Zusammenfassung Evaluation der Verordnung über die Verwertung der Schafwolle (www.blw.admin.ch)