Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/79: Agrarpolitik ab 2022 · 161 Seiten
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3.1.2.10 Beiträge zur Anpassung der Produktion von Früchten und Gemüse an die Erfordernisse der Märkte
Heutige Regelung und Handlungsbedarf
Mit Artikel 58 Absatz 2 LwG besteht noch eine bis Ende 2017 befristete gesetzliche Grundlage zur Unterstützung von gemeinschaftlichen Massnahmen von Produzentinnen und Produzenten zur Anpassung der Produktion von Früchten und Gemüse an die Erfordernisse der Märkte. Mit dem von 2004 bis 2011 unterstützten Anbau von innovativen Obst- und Gemüsekulturen wurden die Ziele erreicht. Aufgrund von Abklärungen mit den betroffenen Branchen wurde im Rahmen der Verlängerung der ursprünglich bis 2011 befristeten Rechtsgrundlage auf die Einführung von neuen Massnahmen verzichtet. Die bestehenden Förderinstrumente im Bereich Qualitäts- und Absatzförderung sowie die weiteren Instrumente im LwG zur Forschungs- und Innovationsförderung oder zur Unterstützung von Produktionssystemen (z.B. Stossrichtung naturnahe Obstproduktion mit Hochstammbäumen) reichen aus, um eine markt- und wertschöpfungsorientierte Produktion zielgerichtet zu unterstützen. Eine produktspezifische Förderung im Bereich Früchte und Gemüse wird nicht mehr benötigt.
Beantragte Neuregelung
Aufgrund der Befristung und des fehlenden Bedarfs soll die gesetzliche Grundlage zur Unterstützung von gemeinschaftlichen Massnahmen von Produzentinnen und Produzenten zur Anpassung der Produktion von Früchten und Gemüse an die Erfordernisse der Märkte aufgehoben werden.
Artikel 58 Absatz 2
3.1.2.11 Weinklassierung
Heutige Regelung und Handlungsbedarf
Das eidgenössische Rebsortenverzeichnis, definiert nach früherem Recht, wurde 1998 gestützt auf Artikel 62 des LwG fortgeführt. In der Zwischenzeit hat die EU ihre Rechtsvorschriften geändert: Sie macht Drittländern, deren Weine mit der Rebsortenbezeichnung etikettiert sind und in ihr Hoheitsgebiet eingeführt werden, keine Vorschriften mehr bezüglich der Rebsorte.
Nach Artikel 63 des LwG werden Schweizer Weine in folgende Klassen unterteilt:
a. Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung (AOC-Weine)
b. Landweine (LW)
c. Tafelweine (TW)
AOC-Weine sind Weine, die mit dem Namen eines Kantons oder eines geografischen Gebiets eines Kantons bezeichnet sind. Was die Herkunft der Trauben betrifft, so ist für AOC-Weine ein Verschnitt (Mischung aus Trauben/Traubenmost/Wein unterschiedlicher Herkunft) bis höchstens 10 Prozent zulässig. Der Ort der Weinherstellung ist nicht geregelt. Die Kantone sind für die Bestimmung ihrer AOC-Weine zuständig. Sie müssen für jedes vom Bundesrat festgelegte Kriterium gemäss Artikel 21 Absatz 2 der Weinverordnung Mindestanforderungen definieren, insbesondere einen Höchstertrag pro Flächeneinheit und einen natürlichen Mindestzuckergehalt für die einzelnen zugelassenen Rebsorten. Die Kantone können strengere Vorschriften als im Bundesrecht vorgesehen erlassen, indem sie insbesondere den 10%-Verschnitt für AOC-Weine untersagen.
Landweine sind Weine, die mit dem Namen des Landes oder eines Landesteils, dessen Ausdehnung grösser ist als die eines Kantons, bezeichnet sind. Sie müssen weniger strengen Anforderungen genügen als AOC-Weine, insbesondere was den Verschnitt betrifft (15% zugelassen).
Schweizer Tafelweine sind Weine aus in der Schweiz geernteten Trauben, die den vom Bundesrat festgelegten natürlichen Mindestzuckergehalt erreichen.
Die aktuelle Weinklassierung wurde 2008 im Rahmen der AP 2011 in Kraft gesetzt. Ziel war es, die Positionierung der Schweizer Qualitätsweine auf dem Markt durch klare Produktionsbedingungen, eine vereinfachte und transparente Segmentierung sowie kohärente Beschreibungen, die mit den EU-Vorschriften in Einklang stehen, zu stärken. Zehn Jahre später sind im Hinblick auf jedes dieser Teilziele