Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/79: Agrarpolitik ab 2022 · 161 Seiten

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Anforderungen an die Fachkompetenz der Betriebsleitenden, bietet im Gegenzug jedoch eine gegenüber heute grössere unternehmerische Freiheit hinsichtlich der Art und Weise der Biodiversitätsförderung.

Die Anforderungen für diese beiden Modelle sind voneinander unabhängig und bauen nicht aufeinander auf. Beide Modelle haben die Anforderung des ÖLN nach einer «ausreichenden Biodiversitätsförderung» zu erfüllen (siehe 3.1.3.2). Sie sind nachfolgend genauer beschrieben:

Betriebe mit einem vereinfachten heutigen Modell mit den Qualitätsstufen I und II:

Diese Betriebe bewirtschaften ihre Biodiversitätsförderflächen nach dem heutigen, teilweise vereinfachten und ergänzten Modell der Biodiversitätsbeiträge. Folgende Vereinfachungen sind vorgesehen:

- «Einheimische standortgerechte Einzelbäume und Alleen» erhalten nur Landschaftsqualitätsbeiträge bzw. Beiträge für standortangepasste Landwirtschaft (Art. 76a neu);

- «Regionsspezifische BFF» («Typ 16») bleiben Betrieben mit Biodiversitätsförderkonzepten vorbehalten;

- Die komplexen BFF-Typen «Hochstamm-Feldobstbäume» und «Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt» können nur auf QII-Niveau für Biodiversitätsbeiträge angemeldet werden;

- Die Anforderungen an die restlichen bisherigen BFF-Typen sollen punktuell angepasst respektive vereinfacht werden.

Zusätzlich wird die In-situ-Erhaltung der genetischen Vielfalt von Futterpflanzen als neuer BFF-Typ aufgenommen.

Betriebe mit gesamtbetrieblichem Biodiversitätsförderkonzept

Ein Betrieb mit einem gesamtbetrieblichen Biodiversitätsförderkonzept fördert die Biodiversität auf der Betriebsfläche gezielt mit auf den Betrieb, den Standort und seinem naturräumlichen Potenzial abgestimmten Massnahmen. Dazu erarbeitet der Betrieb – gegebenenfalls unterstützt durch die Beratung – ein gesamtbetriebliches Biodiversitätsförderkonzept.

Die Kantone bewilligen die Biodiversitätsförderkonzepte und kontrollieren deren Umsetzung. Damit die Qualität und die Vergleichbarkeit der betrieblichen Konzepte gewährleistet sind, gelten durch den Bund definierte Mindestanforderungen:

1. Das Konzept berücksichtigt und beschreibt die naturräumlichen Bedingungen und Potenziale in Bezug auf die Biodiversität am Betriebsstandort.

2. Es bezieht die gesamte Betriebsfläche eines Betriebes mit ein (inkl. Waldränder, Gewässer etc.)

3. Es berücksichtigt – sofern diese vorliegen – die ökologische Infrastruktur und entsprechende nationale Konzepte.

4. Es beschreibt die Ziele und Möglichkeiten der Biodiversitätsförderung auf dem Betrieb und definiert die durch den Betrieb umzusetzenden Massnahmen.

Durch das Konzept sollen die Betriebe gegenüber heute über mehr Möglichkeiten verfügen, um ihre Biodiversitätsförderung den betrieblichen und standörtlichen Verhältnissen anzupassen. Dazu stellt der Betrieb Massnahmen und Ergebnisse für das Konzept aus einer durch den Bund erstellten Massnahmen- und Ergebnisliste zusammen. Die Massnahmen und Ergebnisse dieser Liste lehnen sich an die heutigen BFF an und umfassen nebst der Arten- und Lebensraumförderung auch Aspekte der genetischen und funktionellen Vielfalt. Beispiele dazu sind die Direktbegrünung und Agroforst. Geprüft werden zudem weitere Anreize, zum Beispiel Beiträge für eine kontinuierliche Verbesserung der Biodiversitätsförderung auf diesen Betrieben. Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von Betrieben mit Biodiversitätsförderkonzept können auch einen finanziellen Anreiz für gesamtbetriebliche Beratungen54 enthalten.

54 Das Projekt „Mit Vielfalt punkten“ hat gezeigt, dass eine Beratung, bei der sowohl Biodiversitätsaspekte als auch andere Betriebsparameter berücksichtigt werden, die Bereitschaft zur Umsetzung von Biodiversitätsfördermassnahmen erhöht (Chevillat et al. 2012), sich finanziell für die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter lohnt und sich auf die Biodiversität positiv auswirkt (Chevillat et al. 2017).