Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/79: Agrarpolitik ab 2022 · 161 Seiten

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Beantragte Neuregelung

Auf der Suche nach einem geeigneten Indikator für die Prüfung der Wirtschaftlichkeit wurden verschiedene Varianten geprüft. Um den administrativen Aufwand zu beschränken und die verschiedenen Abgrenzungsfragen der Einnahmen und Kosten zu beseitigen, wurde die Fähigkeit der Rückzahlung des Fremdkapitals des Betriebs als Indikator für die Wirtschaftlichkeit gewählt. Dabei sollen nur Betriebe unterstützt werden, die ihr gesamtes betriebliches Fremdkapital innert 30 Jahren59 (3.33 % pro Jahr) zurückzahlen können. Für diese Beurteilung ist eine Mitteflussrechnung mit einem Planungshorizont von mindestens fünf Jahren zu verwenden (analog heutiger Regelung in der Strukturverbesserungsverordnung). Der in der Mittelflussrechnung ausgewiesenen Cashflow60 (Durchschnitt von mindestens fünf Jahren) muss grösser sein als 3.33 % des Fremdkapitals.

Wirtschaftlich handelnde Betriebe haben die Fähigkeit, investiertes Fremdkapital rasch zurückzuzahlen. Eine effektive Rückzahlung des Fremdkapitals innert 30 Jahren wird nicht gefordert, wobei die Rückzahlungsfrist für Investitionskredite von längstens 20 Jahren unverändert bestehen bleibt. Der Betriebsleiter oder Betriebsleiterin sollen die Entscheidungsfreiheit haben, ihren erwirtschafteten Cashflow effektiv zur Rückzahlung des Fremdkapitals zu verwenden oder diesen anderweitig einzusetzen (Ersparnisse, Investitionen). Bei einem erneuten Gesuch um Investitionshilfen wird die Wirtschaftlichkeit wieder nach dem gleichen Vorgehen geprüft.

Die Rückzahlungsfrist des Fremdkapitals soll in allen Zonen gleich sein. Eine Spezialregelung für das Berggebiet ist nicht notwendig, da die Erschwerniskosten für Ökonomiegebäude von raufutterverzehrenden Nutztieren durch die Gewährung von Beiträgen bereits anteilsmässig abgegolten werden. Die Ergebnisse der zentralen Auswertung von Agroscope zeigen zudem, dass Betriebe im Berggebiet einen besseren Verschuldungsfaktor (netto Fremdkapital / Cashflow) als im Talgebiet ausweisen.

Die Verschärfung der Gesuchbeurteilung schliesst Betriebe mit einer hohen Verschuldung im Verhältnis zur generierten Wertschöpfung (Cashflow) von Investitionshilfen aus. Die Massnahme leistet damit einen positiven Beitrag zur Entschuldung der Landwirtschaft.

 Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe b

3.1.4.3 Abschaffung Investitionskredite für Wohngebäude

Heutige Regelung und Handlungsbedarf

Die heutige Gesetzgebung (Art. 106 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 Bst. c LwG) ermöglicht die Gewährung von zinslosen und innerhalb von maximal 18 Jahren rückzahlbaren Investitionskrediten im Umfang von maximal 200 000 Franken pro Betrieb an Wohngebäude (Betriebsleiterwohnung und Altenteil), wobei davon höchstens 160 000 Franken für die Betriebsleiterwohnung ausgerichtet werden. Von 2013 bis 2017 wurden jährlich für über 50 Millionen Franken Investitionskredite (19,5 % der insgesamt gewährten Investitionskredite) an durchschnittlich 380 Betriebe (22,5 % aller Gesuche) für Wohnbauten gewährt.

Die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) hat eine Evaluation der Konzeption, Kosten und Wirkung der von 2013-2015 gewährten Investitionshilfen durchgeführt. In ihrem Schlussbericht empfiehlt die EFK, die Produktivität der geförderten Investitionen konsequenter zu berücksichtigen und zu diesem Zweck zu prüfen, ob Investitionskredite für Wohngebäude beibehalten werden sollen.

Die heutige Regelung im Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) beschränkt die Finanzierungsmöglichkeiten der Betriebe mit verzinslichen Grundpfandschulden mit einer Belastungsgrenze. Die Belastungsgrenze entspricht dem um 35 % erhöhten landwirtschaftlichen Ertragswert. Die Schätzungsanleitung des landwirtschaftlichen Ertragswertes wurde revidiert und trat auf den 1. April 2018 in Kraft. Mit der Revision wurde die Bewertung des landwirtschaftlichen Wohnraums dahingehend angepasst, dass bei landwirtschaftlichen Gewerben die Betriebsleiterwohnung landwirtschaftlich und alle weiteren Wohnungen nichtlandwirtschaftlich bewertet werden. Bis am 31. März 2018 wurde im Mittel

59 Abschreibungsdauer: Wohngebäude: 50 Jahre (Wertniveau 41%); Ökonomiegebäude mit festen Einrichtungen: 25 Jahre (Wertniveau: 40%); Boden: keine Abschreibung (Wertniveau 19%); Wertniveau gemäss landwirtschaftlicher Schätzungsanleitung.

60 Vgl. S. Aubert (2005), Betriebswirtschaftliche Begriffe im Agrarbereich, Landwirtschaftliche Lehrmittelzentrale Zollikofen