Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/79: Agrarpolitik ab 2022 · 161 Seiten

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die im Rahmen der Ziel-Massnahmen-Transparenz vorgeschlagenen Anpassungen von Artikel 87 und Artikel 87a LwG zum Anlass genommen, um die Systematik im 5. Titel des LwG zu verbessern.

Die bisherigen Fördertatbestände bleiben durch die Neuregelung grundsätzlich unverändert. Folglich sind die Anpassungen – abgesehen von den zwei nachfolgend erläuterten Punkten – materiell nicht relevant. Die zwei bedeutsamen Anpassungen beziehen sich auf die in Artikel 87a Absatz 1 aufgeführten Buchstaben d und h: Diese ermöglichen gegenüber heute auf Verordnungsstufe zwei materielle Ergänzungen:

Im Kontext der Massnahmenkategorie «Basisinfrastrukturen» (Artikel 87a Absatz 1 Buchstabe d) wird gegenwärtig mittels einer Bedarfsanalyse geprüft werden, ob – neben der Strom- und Wasserversorgung – neu auch die Versorgung der Betriebe mit Breitbandanschluss förderwürdig ist. Die Zielsetzung dieser Massnahme bestünde darin, dass landwirtschaftliche Betriebe auch in abgelegenen bzw. unterversorgten58 Gebieten das Potential technologischer Neuerungen im Bereich der Produktion (z.B. umwelt- und tierfreundliche Technologie), der Vermarktung, der Betriebsorganisation wie auch im Bereich der Agrardaten-Administration (Barto) nutzen können.

Zweitens soll mit Artikel 87a Absatz 1 Buchstabe h die Grundlage geschaffen werden, künftig auch bauliche Massnahmen, Einrichtungen und technologische Anwendungen zu unterstützen, wenn sie zur Förderung des Tierwohls und der Tiergesundheit und zur Vermeidung negativer Umwelteffekte beitragen. Damit wird einerseits die Rechtsgrundlage für bereits heute geförderte Massnahmen wie Harnrinne und Waschplatz konkretisiert. Andererseits erhält der Bundesrat damit die Möglichkeit, auch bei anderen Investitionen mit positivem Einfluss auf Umwelt und Tiergesundheit Investitionshilfen zu gewähren. Dies ist insbesondere für ressourcenschonende Techniken vorgesehen, die bisher im Rahmen von Ressourceneffizienzbeiträgen (Art. 76 LwG) unterstützt wurden. Zudem soll damit aber auch das grosse Potenzial der Digitalisierung, insbesondere zur weiteren Reduktion der Umweltbelastung aber auch im Bereich Agrardaten-Administration gezielt genutzt werden.

Die erwähnten Anpassungen haben zur Folge, dass im 5. Titel mehrere Artikel Anpassungen erfahren oder gestrichen werden können.

 Artikel 87 und 87a, 88, 89, 93, 94, 95, 96, 96a, 97a, 98, 105, 106, 107 und 107a

3.1.4.2 Wirtschaftlichkeitsprüfung

Heutige Regelung und Handlungsbedarf

Investitionshilfen unterstützen die Anpassung der landwirtschaftlichen Betriebe und Infrastrukturen an die sich ändernden Rahmenbedingungen und Anforderungen. Mit dem Instrument wird das Ziel verfolgt, die Wettbewerbsfähigkeit einer nachhaltig produzierenden Landwirtschaft zu stärken. Die Mittel werden zu einem grossen Teil im Berg- und Hügelgebiet eingesetzt und leisten einen Beitrag zur Verbesserung der Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse im ländlichen Raum.

Mit einer stärkeren Marktausrichtung gewinnen die Wirtschaftlichkeit, Widerstandsfähigkeit und Entschuldung der landwirtschaftlichen Betriebe an Bedeutung. In diesem Kontext muss sich die Regelung bei der Beurteilung von einzelbetrieblichen Investitionen auf drei Hauptkriterien fokussieren: die Finanzierbarkeit (inkl. minimaler Eigenmittelanteil), die finanzielle Tragbarkeit (inkl. Risikobeurteilung der Investition) und die Zweckmässigkeit der Investition in Bezug auf die strategische Ausrichtung des Betriebes. Mit der heutigen Regelung wird die Frage der Wirtschaftlichkeit der Betriebe nicht beurteilt. Mit einer expliziten Forderung der Wirtschaftlichkeit soll die Investitionstätigkeit der Betriebe noch stärker auf die Steigerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ausgerichtet werden. So können bestmögliche Voraussetzungen geschaffen werden, dass die Betriebe auch in Zukunft die finanziellen Ressourcen haben, um zukunftsausgerichtete Investitionen zu tätigen und so agil auf veränderte Rahmenbedingungen zu reagieren.

58 bezüglich der durch den Service Public zur Verfügung gestellten Datenübertragungsrate