Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/79: Agrarpolitik ab 2022 · 161 Seiten

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der Umweltbelastung unterstützt werden. Im Vordergrund stehen die Umweltbereiche Boden, Luft und Wasser. In Abgrenzung zum Ressourcenprogramm (Art. 77a/b LwG) stehen dabei Massnahmen im Vordergrund, deren Wirkung wissenschaftlich belegt und in der praktischen Anwendung erprobt sind, d.h. mit denen ein Wirkungsziel und nicht ein Lernziel verfolgt wird.

Mit der Integration dieser drei Themenbereiche wird gezielt eine standortangepasste Landwirtschaft gefördert (vgl. Definition in Box 7). Die überbetriebliche Förderung der Biodiversität und der Landschaftsqualität fördert die möglichst optimale Nutzung der standortspezifischen Potenziale. Bezüglich Ressourcennutzung wird bezweckt, die Emissionen aus der landwirtschaftlichen Produktion an die ökologische Tragfähigkeit eines Standorts anzupassen.

Bestehen in den drei Themenbereichen übergeordnete Konzepte, wie beispielsweise Vorgaben zur ökologischen Infrastruktur oder zur Luftreinhaltung, so sind diese in den RLS zu berücksichtigen.

Die in den RLS definierten Massnahmen werden durch Bund und Kantone gemeinsam finanziert, wobei der Bundesanteil maximal 70 % der ausgerichteten Beiträge beträgt. Die Projektdauer beträgt analog zu den heutigen Vernetzungs- und Landschaftsqualitätsprojekten 8 Jahre. Für den Vollzug der Massnahmen auf Ebene der beteiligten Betriebe sind die Kantone zuständig. Auf Ebene der teilnehmenden Regionen erfolgt ein Wirkungsmonitoring anhand themenspezifisch ausgewählter Zielindikatoren. Diese Zielindikatoren werden für die Messung der Zielerreichung auf regionaler Ebene am Ende der Projektdauer verwendet und bilden die Grundlage für die Bewilligung für eine weitere Laufzeit. Aufgrund der regional bestehenden Ziellücken im Umweltbereich ist es wichtig, dass schweizweit möglichst flächendeckend regionale landwirtschaftliche Strategien vorliegen. So kann sichergestellt werden, dass mit den Beiträgen für eine standortangepasste Landwirtschaft gezielt die regional wirkungsvollsten überbetrieblichen Massnahmen zur Standortanpassung der Landwirtschaft finanziert und umgesetzt werden können. Die finanziellen Anreize sind entsprechend zu bemessen (vgl. Ziff. 4.4.4).

Die Beiträge für standortangepasste Landwirtschaft sollen ab 2025 ausgerichtet werden. Beiträge im Rahmen des heutigen Beitragssystems (Vernetzungsprojekte und Landschaftsqualitätsprojekte) werden demnach maximal bis Ende 2024 ausgerichtet. Noch laufende Projekte werden bis zu diesem Zeitpunkt nach bisherigem Recht weitergeführt (vgl. Übergangsbestimmung in Art. 187e). Damit kann ein geordneter Übergang von den heutigen projektbasierten Direktzahlungsbeiträgen zum neuen System sichergestellt werden. Zudem steht den Kantonen ausreichend Zeit für die Erarbeitung von RLS zur Verfügung und über den neuen Artikel 87a Absatz 1 Buchstabe l LwG kann der Bund den Strategieerarbeitungsprozess auch finanziell unterstützen.

 Artikel 74 und 76a

3.1.3.8 Übergangsbeiträge

Heutige Regelung und Handlungsbedarf

Mit dem Übergangsbeitrag wurde der Wechsel zur Agrarpolitik 2014–2017 sozialverträglich ausgestaltet. 2014 haben die Kantone einmalig einen Basiswert für jeden landwirtschaftlichen Betrieb berechnet und damit die Differenz zwischen den Allgemeinen Direktzahlungen nach altem Recht und den Kulturlandschaftsbeiträgen (KLB) und Versorgungssicherheitsbeiträgen (VSB) für Ganzjahresbetriebe nach neuem Recht festgelegt. Die für den Übergangsbeitrag zur Verfügung gestellten Mittel entsprechen dem Kredit der Direktzahlungen abzüglich der Ausgaben für alle Beitragsarten (Kulturlandschaftsbeiträge, Versorgungssicherheitsbeiträge, Biodiversitätsbeiträge, Landschaftsqualitätsbeiträge, Produktionssystembeiträge, Ressourceneffizienzbeiträge) sowie den Ausgaben für Ressourceneffizienz- und Gewässerschutzprojekte.

Der jährlich ausbezahlte Übergangsbeitrag wird aufgrund des Verhältnisses der für den Übergangsbeitrag verfügbaren Mittel zur Summe der Basiswerte aller Betriebe festgelegt. Mit Einführung des Übergangsbeitrags erhielten die Betriebe Zeit, auf die Änderungen der AP zu reagieren und allenfalls ihre Betriebe anzupassen. Durch die steigende Teilnahme an den neu eingeführten Beiträgen ist die mit dem Übergangsbeitrag ausbezahlte Direktzahlungssumme in der Folge jährlich gesunken, soll aber insgesamt während 8 Jahren ausgerichtet werden. Der Zweck des bisherigen Übergangsbeitrags wird Ende 2021 erfüllt sein. Um auch den Übergang zur AP22+ sozialverträglich ausgestalten zu können, sollen jedoch weiterhin Übergangsbeiträge ausbezahlt werden.