Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/79: Agrarpolitik ab 2022 · 161 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 86Fedlex · Erläuternder Bericht
Beantragte Neuregelung
Mit der Umgestaltung verschiedener Direktzahlungstypen sind keine Umverteilungen beabsichtigt. Gewisse Direktzahlungsveränderungen bei einem Teil der Betriebe sind jedoch zu erwarten. Die Übergangsbeiträge sollen deshalb zur Abfederung des einzelbetrieblichen Übergangs von der AP 14-17 zur AP22+ weitergeführt werden, um diese Direktzahlungsveränderungen teilweise aufzufangen. Ein weiterer Vorteil ist, dass die jährlich zunehmende Teilnahme der Bewirtschafter an bestehenden und an neuen Programmen leichter im Kredit Direktzahlungen zu handhaben ist und nicht jährlich Beitragsansätze geändert werden müssen. Es ist wie bei der AP 14-17 vorgesehen, einen einzelbetrieblichen Basiswert aufgrund der Differenz von Beiträgen nach altem und neuem Recht festzulegen. Der Bundesrat wird in der Direktzahlungsverordnung festlegen, wie der Basiswert je Betrieb genau ermittelt wird. Nach heutigem Kenntnisstand wird der Basiswert je Betrieb folgendermassen berechnet:
+ Versorgungssicherheitsbeiträge nach altem Recht
+ Offenhaltungs-, Hang- und Steillagenbeiträge nach altem Recht
- Versorgungssicherheitsbeiträge neu ab AP22+
- Hangbeiträge neu ab AP22+
= Basiswert des Betriebs
Als Grundlage der Berechnungen sollen die Strukturdaten des ersten Beitragsjahres mit dem neuen System herangezogen werden (voraussichtlich 2022). Wie bisher soll der jährliche Übergangsbeitrag aufgrund des Verhältnisses der für Übergangsbeiträge verfügbaren Mittel zur Summe der Basiswerte aller Betriebe festgelegt werden. Der Bundesrat wird auch die Modalitäten für die neuen Übergangsbeiträge in der Direktzahlungsverordnung festlegen. Die bisherigen Einkommens- und Vermögenslimiten werden nicht weitergeführt, da die leistungsbezogenen Direktzahlungen seit 2014 (Umsetzung AP 14-
17) nicht mehr aufgrund von Einkommen und Vermögen begrenzt sind.
Artikel 77
3.1.4 Strukturverbesserung (5. Titel LwG)
3.1.4.1 Erweiterung der Massnahmen und Optimierung der Struktur im 5. Titel
Heutige Regelung und Handlungsbedarf
Die heutige Förderung der Strukturverbesserungen ist durch eine Vielzahl von Massnahmen geprägt. Eine Evaluation der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) im Jahr 2015 hat ergeben, dass derzeit unklar ist, mit welcher Strukturverbesserungsmassnahme welches Ziel verfolgt wird. Die EFK hat angeregt, diese fehlende Ziel-Massnahmen-Transparenz bei der nächsten Gesetzesanpassung zu beheben.
Die EFK empfiehlt weiter, eine explizite gesetzliche Grundlage zu schaffen, um Investitionen mit positivem Effekt auf die Umwelt unterstützten zu können. Heute werden bereits gewisse Massnahmen, wie Harnrinnen zur Ammoniakminderung oder Waschplätze für die Reinigung von Feldspritzen, mit Investitionshilfen gefördert. Weitere könnten in Zukunft aus nachfolgendem Grund hinzukommen: In den letzten Jahren fand eine rasche Entwicklung im Bereich der digitalen Technologie statt (z.B. Remote Sensing, GPS- oder Kamera-gesteuerte Hackgeräte, Elektro-Traktor). Diese Entwicklung brachte (und bringt) für die Landwirtschaft Anwendungen hervor, welche die Leistungserbringung im Bereich Umwelt, Tiergesundheit, Wirtschaftlichkeit und betriebliche Effizienz verbessern und daher förderwürdig erscheinen.
Beantragte Neuregelung
Da in Artikel 87 LwG die heutigen Zielsetzungen der Strukturverbesserungen nur teilweise wiedergegeben sind, sollen diese aktualisiert werden. Zudem soll ein neuer Artikel 87a LwG geschaffen werden, der einleitend definiert, welche Massnahmenkategorien mit den Strukturverbesserungen unterstützt werden. Die Massnahmenkategorien sind so strukturiert, dass einzelne Massnahmen mit gleicher Zielsetzung der jeweils gleichen Kategorie zugeordnet werden. Damit wird die Grundlage für eine verbesserte Ziel-Massnahmen-Transparenz geschaffen. Die Einführung von Artikel 87a ermöglicht zudem die Streichung von später folgenden Artikeln im 5. Titel des LwG (u.a. Art. 94 und 107a). Zudem werden