Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/79: Agrarpolitik ab 2022 · 161 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 95Fedlex · Erläuternder Bericht
3.1.6 Pflanzenschutz und Produktionsmittel (7. Titel LwG)
3.1.6.1 Vorschriften zum Schutz von Kulturen und Pflanzenmaterial
Heutige Regelung und Handlungsbedarf
Artikel 149 Absatz 1 LwG legt fest, dass der Bund zum Schutz der Kulturen vor Schadorganismen eine geeignete Pflanzenschutzpraxis fördert. Für den Schutz der Kulturen vor besonders gefährlichen Schadorganismen ist der Bundesrat verpflichtet, Vorschriften zu erlassen (Absatz 2). Diese Pflicht hat er mit dem Erlass der Pflanzenschutzverordnung wahrgenommen.
Welche Schadorganismen als «besonders gefährlich» definiert werden und als solche geregelt werden müssen, ist durch Prinzipien und Normen des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens vom 6. Dezember 195163 (IPPC) festgelegt. Das Abkommen ist für die Schweiz am 26. September 1996 in Kraft getreten. Die Normen dieses völkerrechtlichen Vertrages zum Schutz von Pflanzen gegen Schadorganismen sind für die Vertragsparteien verbindlich und können nicht geändert werden. Gemäss Abkommen sind unter dem Begriff Schadorganismen Arten, Stämme oder Biotypen von Pflanzen, Tieren oder Krankheitserregern, die Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse direkt schädigen können, zu verstehen. Diese Definition schliesst Pflanzen (sog. Unkräuter) aus, die andere Pflanzen indirekt durch Konkurrenz schaden und damit wirtschaftlicher Schaden anrichten. Weiter ist im IPPC nicht der Schutz vor Schadorganismen allgemein, sondern nur vor bestimmten Typen von Schadorganismen vorgesehen. Zu regelnde besonders gefährliche Schadorganismen haben die folgenden Kriterien zu erfüllen:
Sie kommen im betreffende Gebiet noch nicht oder nur sehr lokal vor.
Ihr Vorkommen würde voraussichtlich grosse wirtschaftliche Schäden anrichten.
Es sind wirksamen Bekämpfungsmassnahmen gegen die Schadorganismen bekannt.
Bestimmte Schadorganismen erfüllen die Kriterien für die Klassifizierung als besonders gefährlicher Schadorganismus von vornherein nicht, weil aufgrund ihrer biologischen Eigenschaften keine wirksamen Massnahmen zur Verhinderung ihrer Einschleppung und Verbreitung möglich sind (Bsp. Kirschessigfliege). Wieder andere Schadorganismen erfüllen die Kriterien nicht mehr, weil sie sich zum Beispiel trotz amtlichen Massnahmen so weit verbreitet haben, dass sie den Status als Quarantäneorganismus verlieren (Bsp. San José Schildlaus). Für all diese Organismen gelten die Bestimmungen der Pflanzenschutzverordnung nicht und deren Bekämpfung kann somit nicht landesweit durchgesetzt werden. Einzelne dieser Schadorganismen können dennoch ein enormes Schadpotenzial entfalten, wie die aktuellen Beispiele der Kirschessigfliege und des Erdmandelgrases zeigen. Die Förderung einer geeigneten Pflanzenschutzpraxis beispielsweise in Form von Forschungsprojekten, hat sich für eine erfolgreiche Bekämpfung als ungenügend erwiesen. Die Kantone (und die betroffenen Branchen) fordern deshalb, dass auch Bekämpfungsmassnahmen gegen Schadorganismen, die nicht als besonders gefährlich eingestuft sind, einschliesslich der Unkräuter vom Bundesrat landesweit angeordnet werden können.
Beantragte Neuregelung
Der Bundesrat soll mit Art. 153a die Möglichkeit erhalten, Vorschriften zum Schutz von Kulturen und Pflanzenmaterial vor bestimmten, anderen als den besonders gefährlichen Schadorganismen zu erlassen, wenn deren erfolgreiche Bekämpfung eine Koordination auf nationaler Ebene erfordert.
Zudem sollen in Art. 153a die hauptsächlichen Massnahmen zur Verhinderung der Verschleppung und weiteren Ausbreitung dieser Schadorganismen aufgeführt werden.
Artikel 153a
63 SR 0.916.20