Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/79: Agrarpolitik ab 2022 · 161 Seiten

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Artikel 172 LwG geregelt werden. Jeder Verstoss gegen Artikel 63 LwG fällt jedoch unter Artikel 173 LwG, der entsprechend ergänzt werden muss.

 Artikel 173

3.1.7.4 Einspracheverfahren generell

Heutige Regelung und Handlungsbedarf

Im heutigen Artikel 168 LwG ist rechtlich nicht genügend festgehalten, dass bei einem vorgesehenen Einspracheverfahren der Rechtsweg nur noch den beschwerdeberechtigten Personen offenstehen soll, die sich im Einspracheverfahren eingebracht haben.

Dieser Grundsatz soll gesetzlich fixiert werden.

Beantragte Neuregelung

Durch die Ergänzung eines Abs. 2 wird präzisiert, dass der Rechtsweg für diejenigen ausgeschlossen ist, die keine Einsprache eingereicht haben.

 Artikel 168

3.1.8 Schlussbestimmungen (9. Titel LwG)

3.1.8.1 Mitarbeit von Organisationen und Firmen

Heutige Regelung und Handlungsbedarf

Gemäss Artikel 180 Absatz 2 LwG haben die Firmen und Organisationen im Sinne von Absatz 1 der zuständigen Behörde, welche die ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse umschreibt, Rechenschaft über ihre Geschäfts- und Rechnungsführung abzulegen. Dies bedeutet nach dem Bundesgerichtsentscheid, dass die vom Bundesrat mit der Kontrolle der oben genannten Produkte beauftragten Zertifizierungsstellen ebenfalls einer entsprechenden Kontrolle unterliegen würden. Eine solche Kontrolle ist in diesem Fall jedoch nicht angezeigt.

Beantragte Neuregelung

Obschon die vorgenannten Zertifizierungsstellen nach dem Bundesgerichtsentscheid als Firmen oder Organisationen im Sinne von Artikel 180 Absatz 1 LwG gelten, sollten diese der Behörde, welche die ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse umschreibt, nicht Rechenschaft über ihre Geschäfts- und Rechnungsführung ablegen müssen, wie dies in Absatz 2 vorgesehen ist. Deshalb soll der Absatz entsprechend angepasst werden.

Bezüglich der in Absatz 3 geregelten Gebühren ist darauf hinzuweisen, dass für Verfügungen im Rahmen der Kontrolltätigkeit nach der Verordnung vom 16. Juni 2006 über die Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft eine Gebühr zu erheben ist, die entsprechend angepasst werden soll. Ausserdem soll der Grundsatz, wonach die Kontrollkosten den kontrollierten Unternehmen aufzuerlegen sind, in den jeweiligen Verordnungen verankert werden.

 Artikel 180

3.1.8.2 Erhebung von Monitoringdaten

Heutige Regelung und Handlungsbedarf

Landwirtschaftsbetriebe liefern im Rahmen von drei Erhebungen des Bundes Monitoringdaten zur Wirkung der Agrarpolitik: Die Stichproben Einkommenssituation (SP E), Betriebsführung (SP B) und Agrarumweltindikatoren (SP AUI). Die SP E dient dem Vollzug von Artikel 5 LwG und hat zum Ziel die Finanzbuchhaltung von 2 300 Landwirtschaftsbetrieben zu erfassen. Der jährliche Rekrutierungsaufwand beträgt rund 500 000 Franken. Damit werden die Betriebe motiviert, die Daten ihrer Finanzbuchhaltung