Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/79: Agrarpolitik ab 2022 · 161 Seiten

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3.1.7.2 Ausnahmen

Heutige Regelung und Handlungsbedarf

Das Bundesgericht (BG) kam in einem Entscheid zum Schluss, dass die Interkantonale Zertifizierungsstelle (OIC), die für die Einhaltung des Pflichtenhefts für die AOP «Gruyère» gemäss GUB/GGA-Verordnung zuständig ist, als eine mit einer öffentlichen Aufgabe betraute Institution nach Artikel 180 LwG zu betrachten ist. Entsprechend muss die OIC Verwaltungsentscheide gegen Unternehmen erlassen können, die ihrer Kontrolle unterliegen. Gleiches gilt für das gesamte Tätigkeitsspektrum der Zertifizierungsstellen, die auf der Grundlage der Verordnungen nach Artikel 14 LwG (Bio-Verordnung, Berg- und Alp-Verordnung und Geflügelkennzeichnungsverordnung) geschaffen wurden.

Gegen Verfügungen der oben genannten Zertifizierungsstellen kann nach geltendem Recht folglich bei deren Rekurskommissionen, dann beim BLW nach Artikel 166 Absatz 1 des LwG, beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) und schliesslich beim Bundesgericht (BG) Beschwerde erhoben werden. Die Einsetzung einer Rekurskommission für Zertifizierungsstellen ist ein Erfordernis im Rahmen der Akkreditierung dieser Stellen.

Beantragte Neuregelung

Beschliesst der Bundesrat, die Kontrolle der nach Artikel 14 LwG bezeichneten Produkte Zertifizierungsstellen zu übertragen, soll gegen die Entscheidungen ihrer Rekurskommissionen direkt beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden können. Da sich nach den derzeit geltenden Rechtsvorschriften fünf Instanzen nacheinander mit dem Streitfall befassen, hatte das BG in seinem Urteil vorgeschlagen, den Rechtsweg zu verkürzen, indem das BLW als Beschwerdeinstanz entfällt. Letzte Instanz bleibt das Bundesgericht. Neben der Verkürzung der Verfahrensdauer bietet der Wegfall des BLW als Beschwerdeinstanz den Vorteil, dass eine bessere Gewaltenteilung gewährleistet wird. Nachdem das BLW bisher gleichzeitig als Beschwerdeinstanz und Aufsichtsbehörde tätig war, soll sich seine Aufgabe künftig auf die Aufsicht über die Zertifizierungsstellen beschränken.

Zu diesem Zweck muss Absatz 1 von Artikel 166 angepasst werden, um für diesen Fall eine Ausnahme zu schaffen.

 Artikel 166 Absatz 1

3.1.7.3 Übertretungen, Vergehen und Verbrechen

Im geltenden Recht fällt die widerrechtliche Verwendung einer Klassierung oder einer Kennzeichnung unter Artikel 172 LwG (Vergehen und Verbrechen), während die Nichteinhaltung von Klassierungsbestimmungen unter Artikel 173 LwG (Übertretungen) fällt. Da die widerrechtliche Verwendung einer Klassierung oder einer Kennzeichnung gleichbedeutend ist mit der Nichteinhaltung von Klassierungsbestimmungen, fällt der gleiche Tatbestand unter zwei verschiedene Strafbestimmungen des Gesetzes. Diese Doppelspurigkeit soll behoben werden, indem in diesem Fall nur eine Strafbestimmung zur Anwendung kommt.

Beantragte Neuregelung

Vergehen und Verbrechen: Bei Einführung einer neuen Regelung zum Schutz der Weinbezeichnungen müssten in Artikel 172 Absatz 1 LwG geringfügige formale Anpassungen vorgenommen werden. Der Begriff «Kennzeichnung», der nicht mehr verwendet wird, soll gestrichen werden. Nach der Abschaffung der durch die Kantone eingesetzten Kontrollorgane für die Selbsteinkellerer sollten diese zudem in Absatz 1 gestrichen werden.

 Artikel 172

Übertretungen: Da die Nichteinhaltung von Klassierungsbestimmungen bereits in Artikel 172 LwG enthalten ist und Artikel 173 LwG ausdrücklich subsidiären Charakter hat (aufgrund der Formulierung «Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist»), sollte in Artikel 173 Absatz 1 Buchstabe f des LwG die Formulierung «die Klassierungsbestimmungen nicht einhält» gestrichen werden. Die Nichteinhaltung von Klassierungsbestimmungen soll künftig ausschliesslich durch