Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/90: Bundesgesetz über die Eidgenössische Hochschule für Berufsbildung (EHB-Gesetz) · 17 Seiten

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Vernehmlassungsbericht zum EHB-Gesetz

2 les offres de formation sont, dans la mesure du possible, dispensées dans les trois principales langues nationales. »

VD möchte den Grundsatz von Artikel 48 Absatz 4 BBG in die Vorlage aufnehmen und macht folgenden Vorschlag für einen neuen Artikel 2b: « 1 La HEFP dispose d’antennes régionales de manière à tenir compte des besoins des cantons et des régions linguistiques.2 Les offres de formation sont dans la mesure du possible dispensées dans les trois principales langues nationales ».

NE ist der Meinung, dass der Umwandlung in eine pädagogische Hochschule bei der Formulierung nicht genügend Rechnung getragen wird. NE schlägt vor, den Begriff «Ausbildung» zu klären und zu verdeutlichen, dass die EHB eine Institution auf Hochschulstufe und auch für die Ausbildung im Bereich der beruflichen Bildung zuständig ist.

sgv beantragt eine Ergänzung: «Die EHB strebt eine gesamtschweizerisch einheitliche Ausrichtung der Ausbildung von Berufsbildungsverantwortlichen an. Dabei nimmt sie auf die Bedürfnisse der Kantone und Sprachregionen Rücksicht und arbeitet mit diesen zusammen.».

SAV beantragt eine Ergänzung: « Mit der EHB schafft der Bund ein Kompetenzzentrum, das durch anwendungsorientierte Lehre und Forschung sowie Dienstleistungen zur Entwicklung der praxisorientierten Berufspädagogik und der Berufsbildung in der Schweiz beiträgt.». Swissmem beantragt die gleichen Ergänzungen und fügt noch einen weiteren Satz an: «Die EHB richtet auch ihre Personalpolitik auf diese Ziele aus.»

OdASanté beantragt einen neuen Absatz: «Die EHB strebt eine gesamtschweizerisch einheitliche Ausrichtung der Ausbildung von Berufsbildungsverantwortlichen an.». Die Erläuterungen zu Artikel 2 sollen gemäss OdASanté ergänzt werden: «Das Angebot und die Koordinationstätigkeit bei den Lehrgängen sollen weiterhin Rücksicht nehmen auf die Bedürfnisse der Kantone und Sprachregionen und damit eine konsistente Entwicklung in den Regionen ermöglichen.»

Hotelleriesuisse beantragt folgende Ergänzungen: «…ein Kompetenzzentrum, das durch anwendungsorientierte Lehre und Forschung…». «In seinen Tätigkeiten berücksichtigt die EHB die Bedürfnisse der Kantone und Sprachregionen in der Berufsbildung.». Gemäss Hotelleriesuisse fehlt ein Absatz zum Engagement des EHB im internationalen Austausch zur Berufsbildung.

NGO und WWF schlagen eine Ergänzung betreffend Nachhaltigkeit vor: «al.2 (nouveau): En tant qu’haute école en formation professionnelle, la HEFP contribue au développement durable en Suisse par sa mission d’Education au Développement Durable et forme des citoyennes et citoyens responsables et conscients des enjeux du développement durable. al. 3. (anciennement al. 2) Pour réaliser ces buts, elle accomplit les tâches visées à l’art. 3.»

Artikel 3 Bildungsangebot sowie weitere Aufgaben und Befugnisse

Absatz 1:

ZH beantragt, dass Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a ergänzt wird: «Aus- und Weiterbildungen für Lehrpersonen in der Berufsbildung, für Prüfungsexpertinnen und –experten sowie für weitere Berufsbildungsverantwortliche, soweit nicht die Kantone zuständig sind.». LU, SG, VD und swissuniversites sind mit der Abschaffung des Subsidiaritätsprinzips ebenfalls nicht einverstanden und lehnen die beantragte Fassung von Artikel 48 BBG ab.

OW, SO, SG, TG und EDK erwähnen, dass die Funktion des neuen Bachelor-Angebots der EHB nicht evident und dass dessen Bezug zum Master unklar sei.

NE schlägt vor, die Begriffe «filières d’études», «filières de formation» und «filières de formation continue» und die Typologie der verliehenen Titel zu präzisieren, damit die Vorlage an Klarheit gewinnt. Damit könnte gemäss NE eine Verwechslungsgefahr zwischen der Lehrerausbildung und den Studiengängen für Berufsbildungsfachkräfte vermieden werden.

SAV beantragt eine Änderung von Absatz 1 Buchstabe a: «Praxisorientierte Aus- und Weiterbildungen…». Swissmem schliesst sich diesem Antrag an und beantragt noch folgende Änderung: «…für Lehrpersonen der schulischen Bildung in der Berufsbildung und bei Bedarf für Berufsbildnerinnen und –bildner…».