Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/90: Bundesgesetz über die Eidgenössische Hochschule für Berufsbildung (EHB-Gesetz) · 17 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 8Fedlex · Ergebnisbericht

Vernehmlassungsbericht zum EHB-Gesetz

sgv begrüsst die Absicht des Bundes, das heutige EHB auf eine neue Gesetzesgrundlage zu stellen, damit es den Status einer Hochschule erlangt. sgv ist der Meinung, dass die Aus- und Weiterbildung sowie die Lehre der Berufsbildungsverantwortlichen die Kernaufgabe des EHB war und ist. sgv fordert, dass eine klare Abgrenzung in Bezug auf Rechte und Aufgaben zwischen den kantonalen pädagogischen Hochschulen und der EHB erfolgt. Nach Ansicht sgv ist die EHB als eigenständige, d.h. als autonome Eidgenössische Hochschule für Berufsbildung (analog den beiden ETH), zu positionieren.

SGB begrüsst die Positionierung der EHB als pädagogische Hochschule in der schweizerischen Hochschullandschaft. SGB ist der Meinung, dass damit auch die Bedingungen von Artikel 61a Absatz 3 BV erfüllt werden (gleichwertige gesellschaftliche Anerkennung der allgemeinbildenden und berufsbezogenen Bildungswege), und die Akkreditierung der EHB sollte zur Mobilität und Durchlässigkeit beitragen. Für SGB ist es wichtig, dass die EHB nach der Akkreditierung ihre Nähe zur Arbeitswelt beibehält.

Travailsuisse steht dem Entwurf grundsätzlich positiv gegenüber und begrüsst die Aufwertung vom Hochschulinstitut zu einer Hochschule. Für Travailsuisse ist es wichtig, dass die Verbundpartner in die Governance eingebunden sind (z.B. Anhörung bei Erlass der strategischen Ziele).

Bildungs- und wissenschaftspolitische Organe und Organisationen sowie interessierte Kreise

EDK ist mit dem Gesetzesentwurf grundsätzlich einverstanden. Mit Ausnahme eines Punktes bestehen für EDK keine grundsätzlichen Einwände. EDK möchte die Abstützung auf Artikel 63a BV auch mit einer hochschuladäquaten Finanzierung verbinden. Die Finanzierung der EHB soll in der BFI-Botschaft dem Hochschulbereich zugeordnet werden. EDK beantragt die Streichung von Artikel 48 Absatz 2 BBG (Art. 35 EHB-Gesetz) und die ausschliessliche Abstützung auf Artikel 63a BV. EDK beantragt die Streichung von Artikel 48 Absatz 2 BBG (Entwurf EHB-Gesetz). Wenn die EHB über den Berufsbildungskredit der BFI-Botschaft finanziert werden würde, würden allfällige Mehrkosten, welche die Transformation des heutigen Hochschulinstituts in eine Hochschule verursacht, zulasten der Beiträge der Kantone im Berufsbildungsbereich gehen.

Swissuniversities begrüsst es, dass die Problematik der ungenügenden gesetzlichen Grundlage der EHB zum Anlass genommen wird, die genaue Rolle der EHB zu klären. Swissuniversities ist der Meinung, dass der aktuelle Entwurf die genaue Mission der EHB in Abgrenzung zu den kantonalen Hochschulen nur ungenügend adressiert (insbesondere Aufgabenteilung). Swissuniversities steht der gesetzlichen Verankerung der EHB als Hochschule kritisch gegenüber, dies aus folgenden Gründen: Die Bachelor- und Masterstudiengänge führen zu keinem Lehrdiplom, geringe Anzahl von Absolvierenden eines Bologna-konformen Studiengangs, Grundbeiträge des Bundes für pädagogische Hochschulen im HFKG nicht vorgesehen (Art. 47 HFKG), Zulassungsbedingungen für den geplanten Bachelorstudiengang widersprechen Artikel 24 HFKG. Aus Sicht von swissuniversities können Aufgaben wie das Anbieten von Hochschulstudiengängen im Berufsbildungsbereich sowie das Betreiben von Berufsbildungsforschung nicht Monopolaufgaben der EHB sein.

SWR begrüsst die Absicht, das EHB als pädagogische Hochschule akkreditieren zu lassen. SWR beantragt, dass im Gesetz festgehalten wird, dass die EHB für eine Qualitätsüberprüfung ihrer Leistungen sorgen und ein Qualitätssicherungssystem einführen soll. Die Ernennung des wissenschaftlichen Personals, insbesondere der Professorinnen und Professoren soll gemäss SWR als Kompetenz des EHB-Rates aufgenommen werden (Art. 9).

OdASanté begüsst die Absicht des Bundes, die EHB auf eine solide rechtliche Basis und das bisherige Institut auf das Niveau einer Hochschule zu stellen. OdASanté ist der Meinung, dass die EHB als nationale/eidgenössische Hochschule zu positionieren ist (analog ETH und EHSM).

Kfmv und SDK sind mit der Stossrichtung des Gesetzes einverstanden und stimmen diesem im Grundsatz zu. Kfmv und SDK erachten die Positionierung als pädagogische Hochschule als sinnvolle und passende Lösung.

EKBV betrachtet angesichts der zunehmenden Akademisierung der Aus- und Weiterbildung von Berufsbildungsverantwortlichen die Umwandlung des EHB in eine Hochschule mit Sorge. EKBV sieht die