Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/90: Bundesgesetz über die Eidgenössische Hochschule für Berufsbildung (EHB-Gesetz) · 17 Seiten
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Vernehmlassungsbericht zum EHB-Gesetz
und Gefässe stellt sie den laufenden Einbezug der Organisationen der Arbeitswelt in ihre Tätigkeit sicher.». Ergänzend beantragen SAV und swissmem einen neuen Absatz: «Die EHB koordiniert ihre Tätigkeiten mit dem SBFI.» SAV merkt an, dass der Titel demzufolge angepasst werden sollte: «Zusammenarbeit und Koordination».
SGB schlägt eine Ergänzung bei Absatz 2 vor: «… institutions suisses et étrangères à caractère pédagogique.»
Artikel 5 Lehrdiplome, Zertifikate und weitere Titel
FR und VD stellen fest, dass die Begriffe « Lehrdiplome » und « Zeugnisse » mit « certificats » übersetzt sind, was bei Absatz 1 und 2 keinen Sinn mache. FR und VD schlagen eine Änderung bei Absatz 2 vor : «2 elle peut délivrer d’autres titres ou attestations.».
TG regt an zu prüfen, ob die Grundzüge des Bildungsangebots nicht auf Gesetzesstufe geregelt werden sollten (analog Art. 19 ETH-Gesetz). Gemäss TG wird explizit kein Organ bezeichnet, das für die Einrichtung von Studiengängen zuständig ist. Nach Einschätzung von TG wäre für die Einrichtung oder Abschaffung eines Studiengangs der Träger zuständig.
NE weist darauf hin, dass der Hochschulrat die Bologna-Verordnung anpassen wird, dazu sind allenfalls Präzisierungen erforderlich.
Da der EHB-Rat das Angebot festlegt, ist k-hf der Meinung, dass die pädagogischen Hochschulen im EHB-Rat vertreten sein sollten.
Bei der Anerkennung ergibt sich für Hotelleriesuisse ein Problem daraus, dass die Anbieterin und auch die Anerkennungsinstanz demselben Departement unterstehen.
Artikel 6 Zulassung
FR schlägt vor, Absatz 2 anzupassen: «2 l’admission au premier cycle (Bachelor) des filières d’études requiert une maturité gymnasiale, spécialisée ou professionnelle. ».
Gemäss TG sind die Verweise in Absatz 1 untauglich betreffend Zulassung. TG empfiehlt, die Regelung der Zulassungsbedingungen zu überdenken und die entsprechenden Voraussetzungen im EHB-Gesetz explizit zu nennen. TG stellt fest, dass bei Absatz 2 auf Artikel 24 HFKG verwiesen wird und der Hochschulrat auf das Diplomanerkennungsrecht der EDK verweisen wird, welches den Zugang zu Studiengängen für die Lehrbefähigung im Berufsfachschulbereich nicht regelt. TG empfiehlt, den Gesetzesentwurf zu präzisieren und hält fest, dass sich parallel zur Schaffung eines EHB-Gesetzes generell eine Überprüfung der Regelungen zur Lehrerbildung im Berufsbildungsbereich aufdrängt.
NE, JU und SGB möchten, dass auch die Inhaber einer Berufsmaturität zugelassen werden können. Dies sei gemäss NE mit dem Verweis auf Artikel 24 HFKG nicht möglich. SGB möchte, dass der Hochschulrat in diesem Fall seine Richtlinien beachtet.
svg stellt fest, dass in den Erläuterungen festgehalten wird, dass der EHB-Rat das heute geltende Studienreglement aktualisieren und in eine Studienverordnung umwandeln wird. Dabei sollen u. a. die Bestimmungen des HFKG für die pädagogischen Hochschulen gelten. Für sgv ist es gerade für den Unterricht an Berufsfachschulen wichtig, auch ausgewiesene Fachleute aus der Praxis (auch ohne akademischen Abschluss) zu haben. Wird nur auf den akademischen Abschluss geachtet, besteht gemäss sgv die Gefahr einer Akademisierung und damit auch die Abwendung von der Arbeitsmarktlogik in der Berufsbildung. Dies muss gemäss sgv zwingend vermieden werden. sgv beantragt deshalb eine Ergänzung der Erläuterungen in diesem Sinn.
kfmv möchte, dass die Zulassung auch für Personen ohne gymnasiale Maturität und mit gleichwertiger Vorbildung möglich sein muss. kfmv schlägt vor, den EHB-Rat zu beauftragen, ergänzende Zulassungskriterien zu erlassen.
Für travailsuisse sollte die Zulassung nach Artikel 24 HFKG im EHB-Gesetz konkretisiert werden und schlägt ein Ergänzung von Absatz 2 (2. Satz) vor: «Studienanwärter und –anwärterinnen a) mit einem Abschluss der beruflichen Grundbildung und einer Berufsmaturität oder b) mit einem Abschluss der höheren Berufsbildung erfüllen alle Voraussetzungen für den Zugang zur ersten Studienstufe.»