Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/90: Bundesgesetz über die Eidgenössische Hochschule für Berufsbildung (EHB-Gesetz) · 17 Seiten

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Vernehmlassungsbericht zum EHB-Gesetz

ZH hält fest, dass die Angebote in der Aus- und Weiterbildung von Lehrpersonen in der Berufsbildung, von Prüfungsexpertinnen und –experten sowie von weiteren Berufsbildungsverantwortlichen anerkannt und namentlich auch für die französisch- und italienischsprachige Schweiz von grosser Bedeutung sind, da die EHB dort weitgehend als alleinige Anbieterin auftritt. ZH ist der Meinung, dass es grundsätzlich sachgerecht ist, die EHB in der Hochschullandschaft nach Massgabe des HFKG zu verankern. Gemäss ZH schaffe das EHB-Gesetz die hierfür notwendigen formalrechtlichen Voraussetzungen. ZH lehnt jedoch die Verankerung als Hochschule für Berufsbildung und die daran anknüpfende Akkreditierung als pädagogische Hochschule ab. ZH hält fest, dass auch wenn das HFKG keine eigentlichen Kriterien für pädagogische Hochschulen nennt, diesbezüglich der Leistungsauftrag der kantonalen pädagogischen Hochschulen den massgeblichen Orientierungsrahmen bilden muss. Gemäss ZH führen weder die bestehenden noch die geplanten Bachelor- oder Masterstudiengänge der EHB zu einem Lehrdiplom. Für ZH ist die Grundlage für eine pädagogische Hochschule eindeutig zu schmal. ZH ist der Meinung, dass sich die Finanzierung aus Bundesmitteln mit dem Status einer pädagogischen Hochschule nicht vereinbaren lässt. ZH sieht auch einen Widerspruch zu Artikel 24 HFKG. Eine Zulassung mit Berufsmaturität ohne Zusatzqualifikation sehe das HFKG nicht vor. ZH ist der Meinung, dass die EHB als «andere eidgenössische Institution des Hochschulbereichs» zu qualifizieren und zu verankern sei. ZH schlägt vor, die bisherige Bezeichnung beizubehalten.

BE schätzt die gute Zusammenarbeit mit der EHB. BE ist die Verbindung der EHB zum Berufsfeld wichtig (u.a. Unterstützung von Organisationen der Arbeitswelt bei der Weiterentwicklung von beruflichen Grundbildungen sowie von Bildungsgängen der höheren Berufsbildung). Für BE sind die Beweggründe für den Erlass des EHB-Gesetzes nachvollziehbar. Auch sind für BE alle zu regelnden Inhalte vorhanden. BE begrüsst, dass die EHB ein nationales Institut auf Hochschulstufe ohne Monopolstellung darstellen soll. BE macht darauf aufmerksam, dass eine Konkurrenzsituation durchaus zu einer Erhöhung der Ausbildungsqualität führen und das Gesamtangebot stärken kann. BE ist der Meinung, dass es deshalb nicht zwingend notwendig ist, zwischen allen Anbieterinnen und Anbietern Vereinbarungen abzuschliessen. Für BE sind die in den Erläuterungen genannten Gründe für eine Positionierung als pädagogische Hochschule vollumfänglich nachvollziehbar. BE begrüsst, dass für den Bund als Eigner keine dauerhaften Mehrkosten entstehen. Mehrkosten sollten gemäss BE nicht zulasten der Aus- und Weiterbildungsangebote für Berufsbildungsverantwortliche gehen. BE hält fest, dass wenn es doch zu Mehrkosten kommen sollte, diese nicht zulasten des Berufsbildungskredits der BFI-Botschaft gehen sollten, sondern durch eine Erhöhung der Mittel für den Betrieb der Hochschulen nach Artikel 63a BV gedeckt würden.

LU ist der Meinung, dass Artikel 4 HFKG um eine EHB ergänzt werden müsste, um die Inkonsistenz mit Artikel 47 Absatz 2 HFKG zu lösen.

SZ hat keine Einwände anzubringen. BS begrüsst es, dass die bestehenden Verordnungsbestimmungen neu auf Gesetzesstufe angesiedelt werden. Für SO ist von zentraler Bedeutung, dass die EHB auch als Hochschule das duale Berufsbildungssystem weiter profiliert und eine Akademisierung der beruflichen Bildung vermeidet. SH und AI sind mit wesentlichen Teilen des EHB-Gesetzes einverstanden. AR erachtet die Schaffung einer formellen Rechtsgrundlage für die EHB und die Schaffung einer nationalen pädagogischen Hochschule als sinnvoll und steht dem Gesetzesentwurf positiv gegenüber. GR hält fest, dass die Zielsetzungen mit der Vorlage auf der organisatorischen Ebene erreicht werden. Im Weiteren schliesst sich GR der Stellungnahme der EDK an. TG und VD begrüssen die Vorlage grundsätzlich und insbesondere im Hinblick auf das Legalitätsprinzip und die Corporate Governance-Politik des Bundesrats. GE begrüsst die Positionierung als pädagogische Hochschule und unterstreicht die Wichtigkeit der Angebote der EHB, welche in ihrem Kanton nicht angeboten werden. JU wünscht, dass das Angebot der EHB weiterhin in erster Linie auf die Bedürfnisse des Berufsbildungsbereichs ausgerichtet bleibt.

FR unterstützt grundsätzlich die Vorlage. FR schliesst sich betreffend Finanzierung der Stellungnahme der EDK an und verweist betreffend Positionierung als pädagogische Hochschule auf die Stellungnahme von swissuniversities. Für FR ist es wichtig, dass die Ausbildung der Berufsbildungsverantwortlichen für die EHB prioritär bleibt, da dieses Angebot in der französischsprachigen Schweiz nicht von anderen Institutionen erbracht wird.