Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/92: Änderung des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (Überführung der elektronischen Stimmabgabe in den ordentlichen Betrieb) · 22 Seiten
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1. Ausgangslage
Die elektronische Stimmabgabe in der Schweiz befindet sich seit 2004 in einer Versuchsphase. E-Voting gehört zu den Schwerpunktprojekten im Schweizer E-Government Bereich. Bund und Kantone arbeiten dabei eng zusammen. Sie haben sich gemeinsam darauf verständigt, die elektronische Stimmabgabe zu fördern und auszudehnen.
Seit 2004 haben insgesamt 15 Kantone in mittlerweile über 300 erfolgreichen Versuchen einem Teil ihrer Stimmberechtigten die elektronische Stimmabgabe ermöglicht. Zurzeit wird E-Voting in zehn Kantonen angeboten. In fünf Kantonen (FR, BS, SG, NE und GE) werden sowohl Auslandschweizer Stimmberechtigte wie auch inländische Stimmberechtigte zu den Versuchen zugelassen, während in den weiteren Kantonen (BE, LU, AG, TG und VD) einzig die im Ausland wohnhaften Stimmberechtigten elektronisch abstimmen können. In weiteren Kantonen bestehen konkrete Pläne, E-Voting einzuführen.
Den Kantonen stehen gegenwärtig zwei Systeme für die elektronische Stimmabgabe zur Verfügung: das System des Kantons Genf sowie jenes der Schweizerischen Post. Im November 2018 hat der Kanton Genf entschieden, sein System nicht mehr weiterzuentwickeln und ab 2020 kein eigenes System mehr zu betreiben. Die Schweizerische Post hat ein System mit vollständiger Verifizierbarkeit entwickelt. Der Quellcode dieser Software inkl. der zugehörigen Dokumentation wurde gegenüber der Öffentlichkeit offengelegt. Ausserdem unterstand das System vom 25. Februar bis am 24. März 2019 einem öffentlichen Intrusionstest.
Am 19. Dezember 2018 wurde das Vernehmlassungsverfahren für die Überführung des elektronischen Stimmkanals in den ordentlichen Betrieb eröffnet. Die in der Vernehmlassung unterbreitete Teilrevision des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR, SR 161.1) sieht die Beendigung der Versuchsphase und die Verankerung der elektronischen Stimmabgabe als dritter Stimmkanal vor.
2. Vernehmlassungsverfahren
2.1 Eckwerte der Vernehmlassungsvorlage
Die Revisionsvorlage will eine breite Gesetzesgrundlage für die elektronische Stimmabgabe schaffen. Sie verankert die wichtigsten Grundsätze für ein vertrauenswürdiges elektronisches Stimmverfahren, die heute auf Stufe Verordnung geregelt sind, formell-gesetzlich. Der Entwurf sieht entsprechend vor, die folgenden Aspekte der elektronischen Stimmabgabe auf Stufe des BPR zu regeln:
- Die vollständige Verifizierbarkeit des elektronischen Wahl- und Abstimmungsprozesses unter Wahrung des Stimmgeheimnisses
- Die Transparenz des Systems für die elektronische Stimmabgabe und der betrieblichen Abläufe (insb. Offenlegung des Quellcodes)
- Die Zertifizierung des Systems für die elektronische Stimmabgabe und des Betriebs
- Die Pflicht der Kantone, die mit der elektronischen Stimmabgabe zusammenhängenden Risiken laufend zu beurteilen
- Die barrierefreie Ausgestaltung des Stimmabgabeverfahrens
Ausserdem soll die elektronische Stimmabgabe nach wie vor einer Bewilligung des Bundesrates bedürfen. Die Kantone werden dabei aber administrativ entlastet.