Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/13: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2020 · 41 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2020 Ergebnisbericht zur LRV
Der ablehnende Kanton TG schreibt, dass die Umsetzung der Massnahmen unabhängig von Direktzahlungen mittels finanzieller Förderung für alle Betriebe unterstützt werden soll. Zudem insistiert er, dass keine Kopplung von Beiträgen mit einer Anrechnung einer gewissen Stickstoffmenge in der "Suisse-Bilanz" vorgenommen werden solle. Der Kanton UR schreibt, dass die Massnahmen unverhältnismässig seien und deren Vollzug nicht via DZV an die Landwirtschaftsämter delegiert werden könne, sondern durch die zuständigen Fachstellen für Umwelt zu regeln sei. Die landwirtschaftsorientierten Verbände begründen die Ablehnung mit dem Einwand, dass die Verbindung mit dem ÖLN zu einer Verkomplizierung bzw. Überregulierung führe und der beabsichtigten Vereinfachung der administrativen Prozesse in der Landwirtschaft widerspreche. Weiter wird eingebracht, dass die Verknüpfung mit der DZV unnötig sei, zu Unklarheiten in Bezug auf die Zuständigkeiten führe und die Landwirtschaft diskriminieren würde. Schliesslich wird auf die laufenden Diskussionen betreffend die AP22+ verwiesen, weshalb die Änderung zum jetzigen Zeitpunkt nicht statthaft sei.
Anträge
Der Kanton AG schreibt, dass die Kontrolle über die Einhaltung der LRV ausserhalb des ÖLN erfolgen solle. Der Kanton TG fordert, dass die Umsetzung von emissionsmindernden Verfahren über Förderungsanreize unterstützt werden solle, welche auch für Betriebe zugänglich sind, die keine Direktzahlungen erhalten. Er schlägt hierfür ein mehrstufiges Beitragssystem vor. Der Kanton ZH schlägt vor, die Pflicht zur Emissionsbegrenzung in einen neuen Artikel aufzunehmen, z. B. als neuer Artikel 13a DZV zur "Begrenzung von Nährstoffverlusten". Der ablehnende Kanton NE beantragt, die LRV unter Ziffer 2.11 im Anhang 8 DZV zu erwähnen, nicht in einem Artikel der DZV. Der Kanton GR beantragt das Wort "insbesondere" im vorgesehenen Wortlaut zu streichen und schreibt, dass abschliessend formuliert werden müsse, wofür der ÖLN zuständig sei. Die anderen ablehnenden Stellungnahmen beantragen, Artikel 13 Absatz 2bis DZV zu streichen und den bestehenden Text der LRV beizubehalten.
5.3.2.2 Art. 1 Abs. 2 Bst. e VKKL: Kontrollen nach LRV Übersicht der Positionen
In 35 Stellungnahmen wird der Aufnahme der LRV als neuen Buchstaben e in Artikel 1 Absatz 2 VKKL zugestimmt (AG, AR, BL, BS, GE, GL, JU, LU, NW, OW, SG, SH, SO, TI, ZH, Cercl’Air, EKL, Bio Suisse, BirdLife, Pro Natura, PUSCH, SGB, SP, UFS, VCS, Vision Landwirtschaft, WWF, WWF Appenzell, WWF BE, WWF FR, WWF JU, WWF NE, WWF SH, WWF TG, WWF VS). Zwei Kantone stimmen der Änderung teilweise zu (FR, ZG). In 31 Stellungnahmen wird die VKKL-Änderung abgelehnt (AI, BE, GR, NE, TG, UR, AG Berggebiet, AgriJura, BVAR, BV NW, BV OW, BV UR, BVBB, bvsz, JULA ZCH, KKO, LBV, LF, Prométerre, SAB, sbv-usp, SGBV, SLV, SMP, SOBV, Suisseporcs, SVLT, Swiss Beef, VSGP, ZBB, ZBV). Der svu|asep, welcher keine spezifischen Aussagen zu Artikel 1 VKKL macht, stimmt den vorgesehenen Massnahmen in der LRV zu. Fünf Stellungnahmen, die keine spezifischen Aussagen zur VKKL machen, lehnen die vorgesehenen LRV-Vorschriften grundsätzlich ab (SZ, Kompostforum, Ökostrom Schweiz, SBLV, SVP). Der Kanton VS äussert sich generell kritisch gegenüber den vorgeschlagenen Änderungen, während der Kanton VD sich nicht einheitlich äussert.
Begründungen
Die Kantone BL, BS, OW, SO sowie der Cercl'Air begründen ihre Zustimmung damit, dass eine Kontrolle durch die Luftreinhaltefachstellen kaum machbar wäre und im Widerspruch zum Ziel der Agrarpolitik stünde, die Kontrollen zu vereinfachen und zu koordinieren. Der Kanton GE begrüsst es, dass mit dem Vorschlag Kohärenz zwischen der Umwelt- und der Landwirtschafts-Gesetzgebung geschaffen wird. Die Umweltverbände merken an, dass die Einhaltung der Minderungsmassnahmen im Rahmen der ÖLN-Kontrollen zu überprüfen und der Vollzug zu stärken sei. Die EKL konstatiert, dass Empfehlungen des BAFU und des Bundesamtes für Landwirtschaft (BLW) so ausgestaltet werden sollen, dass die Umsetzung der emissionsarmen Ausbringung leicht zu kontrollieren sei.
25/41 054.11-00038/00005/00002/S284-0394