Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/13: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2020 · 41 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 27Fedlex · Ergebnisbericht

Verordnungspaket Umwelt Frühling 2020 Ergebnisbericht zur LRV

keine kantonalen Mittel zur Finanzierung vorhanden seien und keine Dringlichkeit herrsche. Die Kosten seien durch die Betriebe zu tragen und zusammen mit der Inkraftsetzung seien Finanzhilfen vorzusehen. BioSuisse erwähnt, dass die Frage der hohen Kosten zu beachten sei.

Ablehnende Stellungnahmen werden damit begründet, dass 80 Prozent der Lagereinrichtungen bereits über eine Abdeckung verfügen und eine obligatorische Regelung aus diesem Grund unverhältnismässig sei. Zudem würden aufgrund der Modernisierung ein Grossteil der existierenden ungedeckten Lager in den nächsten Jahren von selbst verschwinden. Bereits heute sei die feste Abdeckung in den meisten Kantonen eine zwingende Voraussetzung für eine Baubewilligung. Der sbv-usp, SGBV, SLV und Swiss Beef erachten eine Pflicht zur Abdeckung sämtlicher Güllegruben als unverhältnismässig und in zahlreichen Fällen wirtschaftlich nicht tragbar. Die AG Berggebiet und die SAB erwähnen, dass die Massnahme im Rahmen der Regionalen Landwirtschaftlichen Strategien der AP22+ auf freiwilliger Basis unterstützt werden könne. Der SBLV bemerkt, dass die Abdeckung von Neubauten ins Bewilligungsverfahren gehöre, wo sie weiterhin zu integrieren sei und fügt zudem an, dass die Regelung in Anbetracht der zweiprozentigen Emissionsminderung unverhältnismässig sei. PIOCH fügt hinzu, dass ungenügend nachgewiesen sei, dass sich Schwimmschichten nicht emissionsmindernd auswirkten. Die obligatorische Regelung sei mit zusätzlichen Kosten für die Betriebe verbunden. Der sbv-usp, SGBV, SLV und Swiss Beef schreiben, dass Abdeckungen für zahlreiche Betriebe wirtschaftlich nicht tragbar und Vorkehrungen gemäss Gesetz daher erst dann einzuleiten seien, wenn im betroffenen Betrieb zu hohe Emissionen auftreten. Deshalb solle die Abdeckung nicht im Sinne der Vorsorge, sondern erst bei übermässigen Emissionen in Absprache mit den Betrieben erfolgen. Sie schreiben weiter, dass die Übernahme von Hofdünger durch Biogasanlagen eine effiziente Lösung zur Minderung der Ammoniak- und Methanemissionen wäre. Der Kanton SZ lehnt die LRV-Revision generell ab, da diese unverhältnismässig sei und vermeidbare Kosten verursache, ohne einen Nutzen zu erzielen.

Anträge

In zustimmenden oder teilweise zustimmenden Stellungnahmen werden folgende Anträge gestellt: Der Kanton FR schreibt, dass für spezifische alte, bestehende Installationen in der Vollzugshilfe mögliche Lösungen vorgeschlagen werden sollen. Der Kanton LU beantragt, dass die Massnahme nur bei Bauvorhaben in der Tierhaltung anzuwenden sei. Der Kanton NE wünscht eine Ausnahme für natürliche Schwimmschichten, da der Verlust der Wirksamkeit nur beim Aufrühren verloren gehe. Der Kanton TG beantragt, die Vorschriften auf neu gebaute Lagereinrichtungen zu beschränken, bestehende Einrichtungen seien via kantonale Sanierungsprogramme anzugehen. Der Kanton ZH merkt an, dass aufgrund des vorgesehenen, offenen Wortlauts auch kostengünstige Alternativen zuzulassen seien, sofern sie den Anforderungen zur dauerhaften Wirksamkeit gleichermassen entsprechen. Es gelte auch im Bereich Emissionsbegrenzung eine möglichst grosse unternehmerische Handlungsfreiheit zu erhalten. Er beantragt zudem im Sinne eines einheitlichen Vollzuges zur flächendeckenden Emissionsbegrenzung in den Übergangsbestimmungen eine feste Sanierungsfrist für bestehende Anlagen bis 1. April 2025 festzulegen.

Die ablehnenden Stellungnahmen beantragen, die Änderung zu streichen und den bestehenden Text der LRV beizubehalten. Prométerre schreibt, dass das Obligatorium auf neue Installationen zu beschränken sei und das Prinzip des Schutzes getätigter Investitionen berücksichtigt werden müsse.

Die ÖLN KIP, welche sich in ihrer Stellungnahme nur auf die Umsetzung und Vollzugstauglichkeit der vorgesehenen Massnahmen bezieht, fügt an, dass es für die Umsetzung von entscheidender Wichtigkeit sei, dass konkrete Vorgaben definiert werden. Empfehlungen seien aufgrund der fehlenden Verbindlichkeit für die Kontrolle nicht hilfreich.

27/41 054.11-00038/00005/00002/S284-0394