Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/13: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2020 · 41 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2020 Ergebnisbericht zur LRV
5.3.2.4 Anh. 2 Ziff. 552 LRV: Hofdüngerausbringung Übersicht der Positionen
In 37 Stellungnahmen wird der vorgesehenen Massnahme für die emissionsarme Gülleausbringung zugestimmt (AR, BS, BE, BL, GE, GL, JU, LU, NW, OW, SG, SH, SO, ZG, ZH, Cercl’Air, EKL, Bio Suisse, BirdLife, ECO SWISS, Pro Natura, PUSCH, SGB, SP, svu|asep, UFS, VCS, Vision Landwirtschaft, WWF, WWF Appenzell, WWF BE, WWF FR, WWF JU, WWF NE, WWF SH, WWF TG, WWF VS). 5 Kantone stimmen der Änderung teilweise zu (AG, FR, GR, NE, TI). 36 Stellungnahmen lehnen die Änderung ab (AI, SZ, TG, UR, AG Berggebiet, AGORA, AgriJura, BVAR, BV NW, BV OW, BV UR, BVBB, bvsz, cajb, JULA ZCH, KKO, Kompostforum, LBV, LF, Ökostrom Schweiz, ÖLN KIP, PIOCH, Prométerre, SAB, SBLV, sbv-usp, SGBV, SLV, SMP, SOBV, Suisseporcs, SVLT, SVP, Swiss Beef, ZBB, ZBV). Der Kanton VS äussert sich generell kritisch gegenüber den vorgeschlagenen Änderungen. Der Kanton VD äussert sich nicht einheitlich.
Begründungen
Die Kantone AG, AR, BE, BL, BS, SO, ZH, sowie der Cercl'Air, die Vision Landwirtschaft und die Umweltverbände schreiben, dass die emissionsarme Ausbringung mittels Ressourcenprogrammen und Ressourceneffizienzbeiträgen über Jahre finanziell unterstützt worden sei und dass es immer das Ziel gewesen sei, diese Verfahren nach Jahren der Förderung zu fordern. Dies sei angekündigt worden und werde nun entsprechend umgesetzt. Die Kantone AR, BE, BL, BS, OW, SO, TI, ZH sowie der Cercl'Air schreiben, dass die breite Einsatztauglichkeit der emissionsarmen Ausbringtechnik im Rahmen der Ressourcenprogramme belegt worden sei. Der Kanton AR weist darauf hin, dass die Einsatztauglichkeit auch in der Hügellandschaft nachgewiesen wurde und nennt die Verminderung der Geruchsbelastungen als wichtigen Grund für deren Einsatz. Bis zur Inkraftsetzung seien klare und praxistaugliche Beurteilungskriterien festzulegen, bei deren Erarbeitung die Kantone beizuziehen seien. Der Kanton ZG merkt an, dass die Massnahme ohne Obligatorium auf Bundesebene gemäss kantonalem Massnahmenplan in der kantonalen Gesetzgebung verankert werden müsste, sofern bis Ende 2021 nicht mindestens zwei Drittel der Gülle im Kanton Zug freiwillig mit emissionsarmer Technik ausgebracht würden. Es bestünden allerdings offene Fragen bezüglich einer praxistauglichen Kontrolllösung, weil das Ausbringen nur saisonal zulässig sei. Deshalb müsse eine Vollzugsempfehlung in enger Zusammenarbeit mit KVU und KOLAS erarbeitet werden. Der Kanton OW schlägt vor, Flächen ab einer Neigung von 18 Prozent von der Schleppschlauchpflicht zu befreien. Da solche Hang- und Steillagen für den Vollzug von agrarpolitischen Massnahmen bereits erfasst seien, wäre die Massnahme somit mit kleinem administrativem Aufwand umsetzbar. Zur Sicherstellung eines einheitlichen Vollzugs seien die in Ziffer 552 Absatz 3 erwähnten Empfehlungen möglichst zeitnah und unter Einbezug der kantonalen Vollzugsstellen zu konkretisieren. Der Kanton ZH schreibt, dass landwirtschaftliche Betriebe gemäss Ziffer 552 Absatz 2 nicht nur aus technischen oder betrieblichen Gründen von der Pflicht zur Ausbringung nach Absatz 1 befreit werden sollten, sondern auch bei der Anwendung innovativer Alternativen wie beispielsweise Güllezusätzen, sofern diese zur Verringerung von Emissionen gleichermassen beitrügen. Ziffer 552 LRV werde bei Vorliegen dieser Alternativen entsprechend zu revidieren sein. Die EKL geht davon aus, dass die vorgeschlagene Formulierung in Ziffer 552 Absatz 1 alle vier emissionsarmen Ausbringtechniken umfasst, die bisher mit Ressourceneffizienzbeiträgen unterstützt werden konnten. Sie erachtet es als wichtig, dass die vorgesehenen Empfehlungen des BAFU und des BLW so ausgestaltet werden, dass die Umsetzung der emissionsarmen Ausbringung leicht zu kontrollieren sei und die Ausnahmen aufgrund von topographischen Randbedingungen auf ein Minimum beschränkt würden.
Die teilweise zustimmenden Kantone fügen folgende Bemerkungen hinzu: Der Kanton AG schreibt, dass die Kantone bei der Ausarbeitung der Empfehlungen einbezogen werden sollen, um praxistaugliche Lösungen ausarbeiten zu können. Der Kanton FR schlägt vor, in Ziffer 552 Absatz 1 von "getesteten Verfahren" zu sprechen, um "Schnellschüsse" mit neuen möglichen Techniken zu verhindern. Er fügt an, dass der Vollzug extrem aufwendig sein werde und nur mit entsprechenden Daten aus den Landwirtschaftsbetrieben zu bewerkstelligen sei. Zudem
28/41 054.11-00038/00005/00002/S284-0394