Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/13: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2020 · 41 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2020 Ergebnisbericht zur LRV

sei das Emissionsproblem mit der Technik nicht vollständig gelöst, da auch die Witterungsbedingungen eine wichtige Rolle spielten. Schliesslich erachtet er die Einführung ab 2022 als zu kurzfristig. Der Kanton GR bemerkt, dass sich das bestehende Anreiz- und Fördersystem in keinem Kanton durchgesetzt habe und nur ein kleiner Teil der Betriebe Massnahmen ergriffen habe. Es müsse daher weiter intensiv nach Lösungen geforscht werden und Verfahren mit gleicher oder besserer Wirkung seien ebenfalls zuzulassen. Er hält die Einführung ab 2022 zudem für verfrüht, die Umstellung erfordere mindestens drei Jahre Vorlauf. Zudem gelte es, den politischen Prozess zur AP22+ abzuwarten. Der Kanton NE schreibt, dass erhebliche Kosten entstünden, welche durch die Betriebe zu tragen seien, da kantonale Geldmittel fehlten. Zusätzlich erwähnt er die Schwierigkeit der Kontrolle. Gemäss dem Kanton TI sind Bestimmungen hinsichtlich der Ausnahmen aufgrund der Topographie zu vage, er schlägt daher eine Begrenzung des Obligatoriums auf die Talzone vor.

Die ablehnenden Stellungnahmen der Kantone AI und UR, der SVP sowie der landwirtschaftsorientierten Verbände werden damit begründet, dass die Anreizinstrumente der bestehenden Agrarpolitik genügend Wirkung zeigten. Entsprechend seien emissionsarme Ausbringverfahren bereits verbreitet, würden auf immer mehr Flächen angewendet und hätten bereits zur massgeblichen Senkung der Emissionen beigetragen. Technische, organisatorische und betriebswirtschaftliche Faktoren sprächen ebenfalls dagegen, ein Obligatorium einzuführen. Schliesslich wird bemerkt, dass der Einsatz von emissionsmindernden Verfahren mit signifikanten und unverhältnismässigen Mehrkosten für die Betriebe wie auch für die Kontrollen verbunden sei und das mit dem Obligatorium einhergehende Kontrollsystem dem Ziel einer administrativen Vereinfachung widerspreche. Zudem wird die Regelung aller Ausnahmen als zu kompliziert angesehen, was Schwierigkeiten bei Kontrollen nach sich ziehe. Der Kanton UR begründet seine ablehnende Haltung damit, dass die Tierbestände in UR in den letzten Jahren abgenommen haben, was die wirksamste Massnahme zur Emissionsminderung sei. Die Änderungen seien für die Urner Landwirtschaft daher unverhältnismässig, der Vollzug aufwändig, schwierig umsetzbar und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden. Die Kantone AI und UR, sowie landwirtschaftsorientierte Verbände der Innerschweiz (BV NW, BV OW, bvsz, BV UR, ZBB) schreiben, dass die Umsetzung insbesondere für diejenigen Betriebe problematisch sei, welche nur einen kleinen Anteil an Nutzflächen ausserhalb von Hang- und Steillagen hätten und somit zwei verschiedene Ausbringtechniken anwenden müssten. Die Kantone AI und UR, sowie AG Berggebiet, BV OW, BV UR, BVAR, BVBB, BV NW, bvsz, KKO, SAB, sbv-usp, SGBV, SLV, SOBV, Suisseporcs, Swiss Beef, ZBB und ZBV halten fest, dass die Kombination von Prallteller und Schleppschlauch aus betrieblichen, organisatorischen und umweltrelevanten Gründen in vielen Fällen sinnvoll sei. Ein Obligatorium sei nicht verhältnismässig und Ausnahmen aufgrund der Hangneigung würden zu Unsicherheiten bei den Betrieben und den Kontrollorganen führen. Ablehnende Stellungnahmen bemerken weiter, dass der betriebsübergreifende Einsatz der Ausbringgeräte aufwendige Planung erfordere und den Handlungsspielraum der Betriebe einschränke. Dies könne verhindern, dass die Ausbringung bei günstiger Witterung stattfinde, was für die Emissionsminderung von Bedeutung sei. Weiter werden die folgenden technischen und betrieblichen Gründe gegen ein Obligatorium genannt: Mögliche negative Auswirkung auf die Bodenverdichtung wegen schwerer Maschinen; Benachteiligung der Nutzung von Hofdüngern gegenüber Kunstdünger; Probleme mit Verstopfungen des Schlauchsystems und zusätzlicher Aufwand aufgrund der Verdünnung von Gülle; grösserer organisatorischer Aufwand; höhere Kosten gegenüber dem Prallteller; topographische Verhältnisse, die den Einsatz emissionsarmer Techniken verunmöglichen und die Unfallgefahr erhöhten. Die SAB und die AG Berggebiet schreiben, dass die Umsetzung im Berg- und Hügelgebiet undenkbar sei. Schliesslich wird ebenfalls auf die laufenden Diskussionen zur AP22+ verwiesen, deren Ergebnisse vor Einführung eines Obligatoriums abzuwarten seien. Der Kanton SZ lehnt die LRV-Revision generell ab, da diese unverhältnismässig sei und vermeidbare Kosten verursache, ohne einen Nutzen zu erzielen.

29/41 054.11-00038/00005/00002/S284-0394