Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/13: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2020 · 41 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2020 Ergebnisbericht zur LRV
Der teilweise zustimmende Kanton FR merkt an, dass der Zeitpunkt der Kontrollen nicht mit dem Zeitpunkt des möglichen Fehlverhaltens übereinstimme. Der Kanton Zug ist der Ansicht, dass die Vorgaben wahlweise im Rahmen der ÖLN-Kontrollen oder durch die Luftreinhaltebehörden kontrolliert werden sollen.
Der Kanton BE begründet seine Ablehnung damit, dass die Nennung der LRV in der VKKL nicht angezeigt sei, da die für die Koordination der Kontrollen relevanten Bereiche der LRV mit der Anpassung von Artikel 13 Absatz 2bis DZV abschliessend bestimmt seien. Die landwirtschaftsorientierten Verbände weisen die zusätzlichen Kontrollen zurück, da dies dem Ziel widerspreche, den administrativen Aufwand in der Landwirtschaft zu reduzieren. Schliesslich wird auch auf die laufenden Diskussionen betreffend die AP22+ verwiesen, weshalb die Änderung zum jetzigen Zeitpunkt nicht statthaft sei.
Anträge
Der Kanton ZG beantragt, dass die Vorgaben wahlweise im Rahmen der ÖLN-Kontrollen oder durch die Luftreinhaltefachstellen kontrolliert werden sollten. Der Kanton NE beantragt, die LRV nicht in die VKKL aufzunehmen, da eine einzelne Konformitätskontrolle genüge. Die Kantone BE, NE, UR sowie die landwirtschaftsorientierten Verbände beantragen Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e VKKL zu streichen und den bestehenden Text der VKKL beizubehalten. Die Kantone AI und SZ äussern sich generell gegen die Vorlage.
Quali Nova, welche zu den technischen, fachlichen oder politischen Aspekten keine Stellung bezieht, bittet, sich bei der Verbindung von LRV und VKKL nur auf die relevanten Artikel zu beschränken und nicht die gesamte LRV der VKKL zu unterstellen.
5.3.2.3 Anh. 2 Ziff. 551 LRV: Hofdüngerlagerung Übersicht der Positionen
In 39 Stellungnahmen wird der vorgesehenen Änderung zur Abdeckung von Lagern für flüssige Hofdünger zugestimmt (AG, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GL, JU, NW, OW, SG, SH, SO, TI, UR, ZG, ZH, Cercl’Air, EKL, BirdLife, ECO SWISS, Pro Natura, PUSCH, SGB, SP, svu|asep, UFS, VCS, Vision Landwirtschaft, WWF, WWF Appenzell, WWF BE, WWF FR, WWF JU, WWF NE, WWF SH, WWF TG, WWF VS). 5 Stellungnehmende stimmen der Änderung teilweise zu (GR, LU, NE, TG, Bio Suisse). In 33 Stellungnahmen wird die Änderung abgelehnt (AI, SZ, AG Berggebiet, AGORA, AgriJura, BVAR, BV NW, BV OW, BV UR, BVBB, bvsz, cajb, JULA ZCH, KKO, LBV, LF, Ökostrom Schweiz, ÖLN KIP, PIOCH, Prométerre, SAB, SBLV, sbv-usp, SGBV, SLV, SMP, SOBV, Suisseporcs, SVLT, SVP, Swiss Beef, ZBB, ZBV). Der Kanton VS äussert sich generell kritisch gegenüber den vorgeschlagenen Änderungen. Der Kanton VD äussert sich nicht einheitlich.
Begründungen
Die zustimmenden Stellungnahmen begründen ihre Haltung damit, dass dauerhaft wirksame Abdeckungen von Güllelagern dem Stand der Technik zur Verminderung Ammoniakemissionen entsprächen. Die Kantone AG, AR, BE, BL, BS, SO, ZH und der Cercl'Air sowie die Umweltverbände und Vision Landwirtschaft schreiben, dass der Übergang der einzelnen Massnahmen von der Förderung zur Forderung angekündigt worden und die nun vorgeschlagene Umsetzung zielführend sei. Weiter wird auf Messungen verwiesen, die belegen, dass natürliche Schwimmschichten auch bei Rindergülle nicht ausreichend emissionsmindernd wirkten.
Teilweise zustimmende Stellungnahmen sind folgendermassen begründet: Die Kantone GR und TG sind der Ansicht, dass bestehende Lagereinrichtungen für flüssige Hofdünger via kantonale Sanierungsprogramme anzugehen seien. Der Kanton GR spezifiziert, dass hierfür seitens des Bundes ausreichend Zeit einzuräumen sei. Aufgrund der hohen Investitionskosten für die Abdeckung der Güllelager lehnt der Kanton LU die generelle Abdeckpflicht der Güllelager eher ab. Falls dieses Ziel dennoch verfolgt werde, müsse nochmals eine Möglichkeit im Rahmen eines Ressourcenprojekts nach Artikel 77a/b des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG; SR 910.1) gegeben sein. Der Kanton NE merkt an, dass
26/41 054.11-00038/00005/00002/S284-0394